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    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2023</title>
    <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/,Lde/10612698</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German</language>
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      <title>Landessozialgericht</title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/,Lde/10612698</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Sturz bei Radtour ist kein Arbeitsunfall]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Sturz+bei+Radtour+ist+kein+Arbeitsunfall</link>
      <description><![CDATA[<i>Ein Sturz auf dem Heimweg nach einer Radtour mit einem möglichen zukünftigen Mitarbeiter unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei der Radtour private und nicht geschäftliche Interessen im Vordergrund standen.</i><br /><br />Urteil vom 13. September 2023, Aktenzeichen L 8 U 1620/22<p class="pbs-datum">Datum: 24.11.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz unter anderem bei
Arbeitsunf&#228;llen. Dies erfasst auch Unf&#228;lle auf dem Weg von und zur Arbeit, die sogenannten Wegeunf&#228;lle. Es ist jedoch nicht
immer einfach festzustellen, ob ein Unfall tats&#228;chlich der versicherten Arbeit zuzurechnen ist. Hierbei kommt es oft darauf an, ob die
Motivation f&#252;r eine bestimmte Handlung &#8211; wie das Zur&#252;cklegen eines Weges &#8211; dem betrieblichen oder dem privaten
Bereich zuzuordnen ist.</p>
<p>&#160;In einem k&#252;rzlich von dem Landessozialgericht (LSG) Baden-W&#252;rttemberg entschiedenen Fall hatte der Kl&#228;ger, ein
selbstst&#228;ndiger Versicherungsmakler, auf dem R&#252;ckweg von einer Radtour durch einen Sturz einen Unterschenkelbruch erlitten. Er
hatte sich mit R., einem langj&#228;hrigen Bekannten, an einem Sonntag im Juli 2020 zu einer mehrst&#252;ndigen Fahrt im Landkreis
Ludwigsburg verabredet. W&#228;hrend dieser Radtour grillten die beiden an einem Grillplatz und besuchten danach die Eltern des
Kl&#228;gers. Im Anschluss an diesen Besuch fuhren der Kl&#228;ger und R. getrennt nach Hause. Auf dem Heimweg st&#252;rzte der Kl&#228;ger
auf einem Feldweg, rutschte einen Weinberg hinab, &#252;berschlug sich und brach sich den rechten Unterschenkel. Gegen&#252;ber seiner
gesetzlichen Unfallversicherung, der Beklagten, teilte der Kl&#228;ger mit, er habe R. als zuk&#252;nftigen Mitarbeiter bzw.
Gesch&#228;ftspartner f&#252;r den Vertrieb und die Kundenbetreuung gewinnen wollen. Weil beide gern Sport machten und das Wetter
sch&#246;n gewesen sei, habe man sich zu einer Radtour verabredet, um nebenbei Gesch&#228;ftliches zu besprechen. Der Besuch bei seinen
Eltern habe der Demonstration eines Kundengespr&#228;chs gedient. Dies seien vorbereitende T&#228;tigkeiten f&#252;r ein
Arbeitsverh&#228;ltnis gewesen, das aber nach dem Unfall nicht zustande gekommen sei. Von R. wurden die Angaben des Kl&#228;gers
best&#228;tigt. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die unfallverursachende T&#228;tigkeit keinen ausreichenden
Zusammenhang zu betrieblichen Interessen bzw. zur T&#228;tigkeit als Unternehmer aufgewiesen habe.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;Nachdem das Sozialgericht Heilbronn die Klage gegen diese Entscheidung abgewiesen hat,
ist der Kl&#228;ger auch vor dem LSG erfolglos geblieben. Denn die Radtour habe, so der zust&#228;ndige Senat, eine sogenannte
&#8222;Verrichtung mit gemischter Motivationslage&#8220; dargestellt. Sie habe sowohl gemeinsamen privaten Interessen (Radtouren fahren)
als auch &#8211; allerdings insoweit untergeordnet bzw. nachrangig &#8211; betrieblichen Interessen dienen sollen (gegenseitiges
Kennenlernen, Beobachten des Verhaltens bei Kundengespr&#228;chen). Dies ergebe sich etwa aus der Schilderung des Kl&#228;gers, man
&#8222;habe sich zu einer Radtour verabredet, um nebenbei (sic) Gesch&#228;ftliches zu besprechen&#8220;. Eine Verrichtung mit gemischter
Motivationslage erf&#252;lle dann den Tatbestand der versicherten T&#228;tigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die
private Motivation des Handelns vorgenommen worden w&#228;re. Dies sei vorliegend zu verneinen. Denn ohne das gemeinsame private Interesse
am Radfahren h&#228;tten der Kl&#228;ger und R. ihr Kennenlernen nicht im Rahmen einer Fahrradtour durchgef&#252;hrt, und es w&#228;re
insofern auch nicht zu dem unfallverursachenden Unfall des Kl&#228;gers auf dem Heimweg von dieser Radtour gekommen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur
Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p style="text-align: left;" class="FoRCeD"><strong>Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)</strong></p>
<p>&#160;</p>
<p><strong>&#167; 8 Arbeitsunfall</strong></p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich
begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren. Wird die
versicherte T&#228;tigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausge&#252;bt, besteht Versicherungsschutz in gleichem
Umfang wie bei Aus&#252;bung der T&#228;tigkeit auf der Unternehmensst&#228;tte.</p>
<p>&#160;</p>
<p>(2) Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">1. das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit zusammenh&#228;ngenden
unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der T&#228;tigkeit,</p>
<p>[&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Nov 24 00:00:00 CET 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Tödlicher Unfall eines Landwirts beim Hacken eigenen Holzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Toedlicher+Unfall+eines+Landwirts+beim+Hacken+eigenen+Holzes+in+der+landwirtschaftlichen+Unfallversicherung+versichert</link>
      <description><![CDATA[<justify><i>Ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn er beim Hacken eigenen Holzes verunglückt, auch wenn er daneben eine - nicht versicherte - gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er zugekauftes fremdes Holz in gleicher Weise bearbeitet. Dies hat mit Urteil vom 25. September 2023 der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim bestätigt.</i></justify><justify><br /></justify><justify>Urteil vom 25. September 2023, Aktenzeichen L 1 U 954/23</justify><p class="pbs-datum">Datum: 19.10.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker17167882">
<p>Der t&#246;dlich verungl&#252;ckte Versicherte (geboren 1943) betrieb eine kleinere Land- und Forstwirtschaft mit eigenen Fl&#228;chen
in einer Stadt im Neckar-Odenwald-Kreis. Er verarbeitete regelm&#228;&#223;ig Holz aus dem eigenen Wald zum Verkauf. Insoweit war er -
automatisch kraft Gesetzes - bei der Sozialversicherung f&#252;r Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftlicher
Unfallversicherung versichert. Daneben betrieb er eine gewerbliche Brennholzaufbereitung mit zugekauftem, fremdem Holz. In dieser
T&#228;tigkeit h&#228;tte er sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), versichern k&#246;nnen, dies hatte er
jedoch unterlassen.</p>
<p>Der Versicherte hackte am 3. Januar 2019 mit einem sog. Kegelspalter Holz. Er geriet mit seiner Schnittschutzhose in die Maschine, wurde
hineingezogen und erlitt sofort t&#246;dliche Verletzungen.</p>
<p>Die BGHM lehnte eine Witwenrente an die Ehefrau wegen der fehlenden Versicherung ab. Die SVLFG leistete ebenfalls keine Rente. Sie
verwies darauf, dass in den letzten Jahren der weitaus gr&#246;&#223;te Teil der Holzverarbeitung auf zugekauftes Fremdholz entfallen sei
und nur sehr wenig eigenes Holz verarbeitet worden sei. Daher sei der Schwerpunkt dieses Unternehmens gewerblich und nicht land- und
forstwirtschaftlich. Versicherungsschutz w&#228;re daher nur &#252;ber die BGHM erreichbar gewesen.</p>
<p>Bereits das Sozialgericht Mannheim hat am 1. M&#228;rz 2023 die SVLFG als landwirtschaftliche Unfallversicherung zu einer Witwenrente
f&#252;r die Ehefrau verurteilt. Das Sozialgericht hatte bei einem Ortstermin den Betriebshof und den Wald des Verungl&#252;ckten
detailliert in Augenschein genommen und die beiden S&#246;hne sowie einen Kunden als Zeugen vernommen. Der Verungl&#252;ckte hatte danach
am Unfalltag gut gewachsene Buche, die auf seinen Fl&#228;chen als Sturmholz angefallen war, und nicht etwa minderwertige Fichte oder
anderes zugeliefertes Holz bearbeitet. Das Sozialgericht hat es danach f&#252;r bewiesen erachtet, dass er bei der unfallbringenden Arbeit
kein zugekauftes, sondern eigenes Holz verarbeitete und dass dieses auch zum Verkauf und nicht etwa f&#252;r den privaten Haushalt bestimmt
war.</p>
<p>Das Landessozialgericht hat jetzt die Berufung der SVLFG gegen dieses Urteil zur&#252;ckgewiesen. Es hat die tats&#228;chlichen
Feststellungen des Sozialgerichts best&#228;tigt. In rechtlicher Hinsicht hat der entscheidende 1. Senat insbesondere hervorgehoben, dass
sich der Versicherungsschutz nach der konkreten unfallbringenden T&#228;tigkeit richtet und nicht etwa eine &#8222;Gesamtschau&#8220; mit
einer Zusammenfassung aller vergleichbaren beruflichen T&#228;tigkeiten und einer anschlie&#223;enden &#8222;Schwerpunktbildung&#8220;
zul&#228;ssig ist. Die Verarbeitung eigenen Holzes war danach nicht nur ein &#8222;Nebenunternehmen&#8220; der unversicherten gewerblichen
Brennholzverarbeitung, sondern sie war Teil des forstwirtschaftlichen &#8222;Hauptunternehmens&#8220;, das insgesamt bei der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 123 Zust&#228;ndigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.&#160;</p>
<p>(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist f&#252;r folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zust&#228;ndig
(&#8230;):</p>
<p>1. &#160; Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschlie&#223;lich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft,
Seen-, Bach- und Flu&#223;fischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden
Landschaftspflege (&#8230;),</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 131 Zust&#228;ndigkeit f&#252;r Hilfs- und Nebenunternehmen.&#160;</p>
<p>(1) Umfa&#223;t ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben
Rechtstr&#228;ger angeh&#246;ren, ist der Unfallversicherungstr&#228;ger zust&#228;ndig, dem das Hauptunternehmen angeh&#246;rt.
(&#8230;).</p>
<p>(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen &#252;berwiegend den Zwecken anderer
Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen &#252;berwiegend eigene Zwecke.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 19 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b>Keine Opferentschädigung für verletzten Ladendetektiv </b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/,Lde/17004959</link>
      <description><![CDATA[<justify>Staatliche Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten scheiden aus, wenn der Geschädigte sich leichtfertig selbst gefährdet hat.</justify><justify><br /></justify><justify>Urteil vom 14. September 2023, Aktenzeichen L 6 VG 1744/23</justify><p class="pbs-datum">Datum: 05.10.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker17004968">
<p>Nach dem Opferentsch&#228;digungsgesetz (OEG) k&#246;nnen Opfer von Gewalttaten Entsch&#228;digungsleistungen erhalten. Hintergrund ist
die Verantwortung des Staates als Tr&#228;gers des Gewaltmonopols die Menschen vor kriminellen Handlungen zu sch&#252;tzen. Das eigene
Verhalten des Opfers kann allerdings einer Entsch&#228;digung entgegenstehen.&#160;</p>
<p>&#160;In einem solchen Fall hat das Landessozialgericht jetzt einen Anspruch auf Besch&#228;digtenversorgung verneint. Der Kl&#228;ger,
ein Ladendetektiv, wollte &#8211; nach Ende seiner T&#228;tigkeit &#8211; in einem Lebensmittelmarkt in Biberach an der Ri&#223; zwei junge
M&#228;nner am Betreten des Marktes kurz vor Ladenschluss hindern. Diese verlie&#223;en trotz seiner Anweisungen den Eingangsbereich des
Marktes nicht. Der Ladendetektiv geriet zun&#228;chst in eine verbale Auseinandersetzung mit einem der beiden Jugendlichen, dem
sp&#228;teren T&#228;ter. Ein Mitarbeiter des Marktes, der Zeuge S., war bereits im Begriff, eine Kollegin um die Verst&#228;ndigung der
Polizei zu bitten, als der Kl&#228;ger anfing, den Jugendlichen aus dem Ladenbereich zu schieben. Der Anruf bei der Polizei erfolgte darauf
zun&#228;chst nicht. Die Auseinandersetzung setzte sich jedoch weiter fort und wurde aggressiver, sodass der Zeuge S. nun doch die
Alarmierung der Polizei veranlasste. Als der Kl&#228;ger den sp&#228;teren T&#228;ter weiter wegschieben wollte, schlug dieser ihm mehrere
Male mit der Faust ins Gesicht. Der Kl&#228;ger erlitt dadurch insbesondere einen Bruch des Augenh&#246;hlenbodens. Der T&#228;ter wurde
durch das Amtsgericht Biberach wegen dieser und anderer Taten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, ausgesetzt zur
Bew&#228;hrung.&#160;</p>
<p>&#160;Einen Anspruch auf Besch&#228;digtenversorgung nach dem OEG hat der verletzte Ladendetektiv jedoch nicht, wie das
Landessozialgericht entschieden hat. Zwar sei der Kl&#228;ger Opfer eines vors&#228;tzlichen rechtswidrigen t&#228;tlichen Angriffs
geworden. Es seien jedoch diejenigen von der Versorgung ausgeschlossen, die sich selbst bewusst ohne beachtlichen Grund oder leichtfertig
in hohem Ma&#223;e gef&#228;hrden und dadurch einen Schaden erleiden. Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben lag zur &#220;berzeugung des
entscheidenden Senats eine leichtfertige Selbstgef&#228;hrdung des Kl&#228;gers vor, die eine Entsch&#228;digung unbillig erscheinen
lie&#223;. Denn der Kl&#228;ger h&#228;tte erkennen k&#246;nnen und m&#252;ssen, dass sein Vorgehen zu einer Zuspitzung der Situation
f&#252;hre. Er habe sich damit grob fahrl&#228;ssig selbst gef&#228;hrdet, indem er zu einem k&#246;rperlichen Angriff gegen den T&#228;ter
&#252;bergangen sei und verkannt habe, damit die Situation weiter zu eskalieren. Die Annahme eines Versagungsgrundes f&#252;hre auch nicht
zu einer Verkehrung von T&#228;ter und Opfer, sondern ber&#252;cksichtige nur, dass das Verhalten des Kl&#228;gers keine Veranlassung
biete, ihn mit staatlichen Mitteln daf&#252;r zu entsch&#228;digen, dass der Staat seinen Schutzpflichten nicht habe nachkommen
k&#246;nnen. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes habe der Kl&#228;ger vielmehr durch sein Verhalten vereitelt, da der Zeuge S. von
seinem Vorhaben, die Polizei zu rufen, nur deshalb zun&#228;chst Abstand genommen habe, weil es durch das Verhalten des Kl&#228;gers zu der
Eskalation der Situation gekommen sei. Dass dem Kl&#228;ger Anspr&#252;che gegen den T&#228;ter zustehen k&#246;nnen, stehe nicht in Frage,
zumal dieser schon im Strafverfahren Schmerzensgeldanspr&#252;che anerkannt habe.&#160;</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></strong></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%; text-align: justify;">Gesetz &#252;ber die Entsch&#228;digung von Opfern von Gewalttaten<br />
(Opferentsch&#228;digungsgesetz &#8211; OEG)<br />
&#160;<br />
&#167; 2 Versagungsgr&#252;nde<br />
&#160;<br />
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Gesch&#228;digte die Sch&#228;digung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in
dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gr&#252;nden unbillig w&#228;re, Entsch&#228;digung zu gew&#228;hren. [&#8230;]<br />
&#160;<br />
(2) Leistungen k&#246;nnen versagt werden, wenn der Gesch&#228;digte es unterlassen hat, das ihm M&#246;gliche zur Aufkl&#228;rung des
Sachverhalts und zur Verfolgung des T&#228;ters beizutragen, insbesondere unverz&#252;glich Anzeige bei einer f&#252;r die Strafverfolgung
zust&#228;ndigen Beh&#246;rde zu erstatten.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 05 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b>Hundehaltung gehört nicht zum Existenzminimum</b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Hundehaltung+gehoert+nicht+zum+Existenzminimum</link>
      <description><![CDATA[Der Wunsch nach Tierhaltung begründet keinen Anspruch auf höhere Leistungen des Jobcenters. Allein der Umstand, dass die Haltung eines Hundes eine Art sozialer Unterstützung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann, begründet keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf.<br /><br /><justify>Urteil vom 20. Juni 2023, Aktenzeichen L 9 AS 2274/22</justify><p class="pbs-datum">Datum: 31.07.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) &#8211; dem sogenannten Hartz IV und jetzigen B&#252;rgergeld &#8211; soll f&#252;r die Leistungsberechtigten das
Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) gesch&#252;tzten Existenzminimum geh&#246;rt und was nicht,
ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">So wollte ein seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Kl&#228;ger in einem
aktuell von dem Landessozialgericht (LSG) Baden-W&#252;rttemberg entschiedenen Fall die Kosten&#252;bernahme f&#252;r die Anschaffung und
Haltung eines Hundes durch das zust&#228;ndige Jobcenter erreichen. Er ben&#246;tige einen Begleithund als soziale Unterst&#252;tzung
w&#228;hrend und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren,
Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte/Teilhabe zu erlangen, die rund um die Uhr im Wohn- und Au&#223;enbereich best&#252;nden.
Ihm sei daher der dauerhafte Sozialkontakt zu einem Begleithund auf Lebenszeit als Familienersatz zu gew&#228;hren. Die Kosten bezifferte
er mit 2.000,00 Euro f&#252;r die Anschaffung eines Hundes sowie von monatlich 200,00 Euro f&#252;r laufende Kosten wie Futter und
Hundesteuer.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Damit blieb der Kl&#228;ger jedoch vor dem LSG Baden-W&#252;rttemberg wie schon zuvor vor
dem Sozialgericht Stuttgart erfolglos. Denn eine ausdr&#252;ckliche Rechtsgrundlage f&#252;r einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sieht das
SGB II nicht vor. Das Gericht stellte nicht in Frage, dass die Haltung eines Hundes dem Kl&#228;ger eine Art soziale Zuwendung bzw.
Familienersatz bieten und f&#252;r die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Dies &#228;nderte jedoch nichts an dem
Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem vom SGB II zu gew&#228;hrleistenden Existenzminimum geh&#246;rt. Auch einen besonderen Bedarf, der
ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen k&#246;nnte, vermochte das LSG schon deshalb nicht zu erkennen, weil es in der Hand des
Kl&#228;gers selbst liegt, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erh&#246;htem
Hygienebedarf, die ggf. zwingend anfallen und f&#252;r die eine &#220;bernahme der Kosten als m&#246;glich angesehen wird, kann der
Kl&#228;ger die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft. Die Pflege sozialer Kontakte sowohl
zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld ist ihm unabh&#228;ngig davon, ob er selbst einen Hund besitzt,
uneingeschr&#228;nkt m&#246;glich. Der Kl&#228;ger befindet bzw. befand sich &#8211; auch unter Ber&#252;cksichtigung der coronabedingten
Isolationsvorschriften &#8211; nicht in einer au&#223;ergew&#246;hnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung)
verfassungsrechtlich gesch&#252;tzte G&#252;ter gef&#228;hrdet werden. Eine konkrete und unmittelbare Gef&#228;hrdung der Gesundheit des
Kl&#228;gers war ebenfalls nicht zu erkennen. Sie wurde auch vom Kl&#228;ger ausdr&#252;cklich nicht geltend gemacht, denn er hat sich
bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine &#8222;medizinische&#8220; Leistung in Form eines
&#8222;Psychotherapie-Assistenzhunds&#8220; braucht, sondern einen &#8222;Begleithund&#8220; als &#8222;Sozialkontakt-Hilfe&#8220;.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur
Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 21 Mehrbedarfe</p>
<p>&#160;</p>
<p>(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Abs&#228;tzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei
einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach &#167; 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art
des Bedarfs nicht m&#246;glich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter
Ber&#252;cksichtigung von Einsparm&#246;glichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner H&#246;he nach erheblich von einem
durchschnittlichen Bedarf abweicht.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jul 31 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b>Wann ist Vermögen erheblich?</b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Wann+ist+Vermoegen+erheblich_</link>
      <description><![CDATA[<justify><i>Um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu mildern, wollte der Gesetzgeber u.a. den Zugang zu Sozialleistungen vereinfachen. So sollte für einen Zeitraum von sechs Monaten Vermögen der Gewährung von Arbeitslosengeld II nur entgegenstehen, wenn es „erheblich“ ist. Ein erhebliches Vermögen ist erst bei einem Wert von mehr als 60.000 Euro bei Alleinstehenden anzunehmen, wie der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg jetzt klargestellt hat.</i></justify><justify>  </justify>Urteil vom 28. Juni 2023, Aktenzeichen L 3 AS 3160/21<p class="pbs-datum">Datum: 11.07.2023</p>
            <div class="article__section">
            
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<p>W&#228;hrend der COVID-19-Pandemie kam es durch die zu ihrer Bek&#228;mpfung eingesetzten Ma&#223;nahmen zu erheblichen
Einschr&#228;nkungen des &#246;ffentlichen Lebens. Mit den sogenannten Sozialschutz-Paketen ist deswegen durch den Gesetzgeber versucht
worden, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern. Hierzu geh&#246;ren auch Regelungen, die einen einfacheren Zugang zu
bestimmten Sozialleistungen erm&#246;glichen sollten. Die Umsetzung gelang in der Praxis jedoch nicht immer problemlos oder
einheitlich.</p>
<p>&#160;F&#252;r die Gew&#228;hrung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) &#8211; dem sog. &#8222;Hartz
IV&#8220;, jetzt B&#252;rgergeld &#8211; etwa sollte eine Leistungsgew&#228;hrung vor&#252;bergehend auch ohne aufwendige
Verm&#246;genspr&#252;fung erm&#246;glicht werden. Denn die Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende nach dem SGB II setzen
prinzipiell voraus, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht selbst durch Einkommen und Verm&#246;gen sicherstellen kann. Die im
M&#228;rz 2020 in Kraft getretene Regelung des &#167; 67 SGB II bestimmte jedoch f&#252;r w&#228;hrend der Corona-Pandemie beginnende
Bewilligungszeitr&#228;ume u.a., dass Verm&#246;gen f&#252;r eine Dauer von sechs Monaten nicht ber&#252;cksichtigt wird. Dies soll aber
nur gelten, soweit das Verm&#246;gen nicht &#8222;erheblich&#8220; ist. Wann Verm&#246;gen erheblich ist, gibt die Regelung nicht vor. Die
Bundesagentur f&#252;r Arbeit (BA) nimmt in ihren fachlichen Weisungen die Grenze bei einem Verm&#246;gen von mehr als 60.000 Euro f&#252;r
eine Einzelperson an. Hierbei st&#252;tzt sich die BA auf das Wohngeldrecht. Dieses sieht ebenfalls einen Anspruchsausschluss bei
erheblichem Verm&#246;gen vor und benennt dazu einen Betrag von mehr als 60.000 Euro f&#252;r das erste zu ber&#252;cksichtigende
Haushaltsmitglied. Hierdurch soll eine missbr&#228;uchliche Inanspruchnahme verhindert werden. Die fachlichen Weisungen der BA sind nur
f&#252;r die Jobcenter bindend, die von der BA gemeinsam mit einer Kommune getragen werden. Das sind in Baden-W&#252;rttemberg 33 von 44
Jobcentern. Die weiteren Jobcenter werden nur von einer Stadt oder einem Landkreis getragen (sog. Optionskommunen).</p>
<p>&#160;Vor diesem Hintergrund hatte der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg (LSG) in einem aktuell entschiedenen
Fall zu kl&#228;ren, ob das Verm&#246;gen des im Landkreis Ravensburg wohnhaften Kl&#228;gers der Gew&#228;hrung von Arbeitslosengeld II
entgegenstand. Das &#246;rtliche zust&#228;ndige Jobcenter einer Optionskommune verwendete von der BA erstellte Antragsformulare. Auf
diesen fand sich die Erl&#228;uterung: &#8222;Erheblich ist kurzfristig f&#252;r den Lebensunterhalt verwertbares Verm&#246;gen der
Antragstellerin/des Antragstellers &#252;ber 60.000 Euro sowie &#252;ber 30.000 Euro f&#252;r jede weitere Person in der
Bedarfsgemeinschaft.&#8220; Der Kl&#228;ger verneinte darauf ein erhebliches Verm&#246;gen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da der
Kl&#228;ger nach den vorgelegten Unterlagen &#252;ber verwertbares Verm&#246;gen von rund 54.000 Euro verf&#252;ge. Ein
Verm&#246;gensfreibetrag von 60.000 Euro finde im Gesetz keine St&#252;tze. Erhebliches Verm&#246;gen liege vielmehr dann vor, wenn im
Einzelfall f&#252;r jedermann offenkundig sei, dass Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt seien.</p>
<p>&#160;Nach dem Sozialgericht Konstanz gab nun auch der 3. Senat des LSG dem Kl&#228;ger recht und wies die Berufung des Jobcenters gegen
die erstinstanzliche Entscheidung zur&#252;ck. Das Verm&#246;gen des Kl&#228;gers liege unter dem einschl&#228;gigen Grenzwert zur
Bestimmung erheblichen Verm&#246;gens von 60.000 Euro. Dieser Grenzwert ergebe sich nicht direkt aus dem Wortlaut des SGB II. Auch aus den
Gesetzesmaterialien ergebe sich lediglich, dass ein &#8222;wesentlich vereinfachtes Verfahren&#8220; eingef&#252;hrt werden solle, um die
&#8222;insbesondere bei Erstantr&#228;gen oft sehr aufw&#228;ndig[e]&#8220; Verm&#246;genspr&#252;fung nicht durchf&#252;hren zu
m&#252;ssen. Jedoch dr&#228;nge sich wegen der Funktion und des deckungsgleichen Wortlauts die Parallele zum Wohngeldrecht auf. Diese
Auslegung des Begriffs des erheblichen Verm&#246;gens erscheine vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, der Praktikabilit&#228;t in
Massenverfahren w&#228;hrend der Pandemie und bei Ber&#252;cksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vorzugsw&#252;rdig gegen&#252;ber einer
jeweiligen Festlegung eines individuellen Grenzwerts. Da im Ergebnis vollkommen offen bleibe, anhand welcher Kriterien der Grenzwert im
jeweiligen Einzelfall bestimmt werden solle, erg&#228;be sich daraus eine erhebliche Rechtsunsicherheit f&#252;r Betroffene und
Rechtsanwender, was dem mit der Regelung verfolgten Zweck der Verwaltungsvereinfachung entgegenstehe. Die Erkl&#228;rung, dass bei einem
reinen Geldverm&#246;gen die Gew&#228;hrung existenzsichernder Leistungen f&#252;r jedermann offenkundig nicht gerechtfertigt sei,
lie&#223;e sich bei einer H&#246;he eines Barverm&#246;gens von beispielsweise 40.000 Euro mangels greifbarer Ma&#223;st&#228;be genauso
postulieren wie bei 50.000 Euro. Dies sei auch vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht erstrebenswert.</p>
<p>Urteil vom 28. Juni 2023, Aktenzeichen L 3 AS 3160/21</p>
<p>&#160;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:&#160;</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>&#167; 7 SGB II Leistungsberechtigte</p>
<p>(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>3. hilfebed&#252;rftig sind [&#8230;].</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 9 SGB II Hilfebed&#252;rftigkeit</p>
<p>(1) Hilfebed&#252;rftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu ber&#252;cksichtigenden Einkommen oder
Verm&#246;gen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angeh&#246;rigen oder von Tr&#228;gern anderer
Sozialleistungen, erh&#228;lt.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 67 SGB II Vereinfachtes Verfahren f&#252;r den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie;
Verordnungserm&#228;chtigung</p>
<p>(2) Abweichend von den &#167;&#167; 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Verm&#246;gen f&#252;r die Dauer von sechs Monaten nicht
ber&#252;cksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verm&#246;gen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Verm&#246;gen
vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erkl&#228;rt.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 21 Wohngeldgesetz (WoGG) Sonstige Gr&#252;nde</p>
<p>Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>3. soweit die Inanspruchnahme missbr&#228;uchlich w&#228;re, insbesondere wegen erheblichen Verm&#246;gens.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Nr.&#8201;21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV)</p>
<p>(1) Erhebliches Verm&#246;gen im Sinne des &#167; 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren
Verm&#246;gens der zu ber&#252;cksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Betr&#228;ge &#252;bersteigt:</p>
<p>1. 60 000 Euro f&#252;r das erste zu ber&#252;cksichtigende Haushaltsmitglied [&#8230;].</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br />
<br />
</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 11 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Die Sportverletzung eines Schülers beim Eishockeytraining im Verein ist kein Schulunfall]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Die+Sportverletzung+eines+Schuelers+beim+Eishockeytraining+im+Verein+ist+kein+Schulunfall</link>
      <description><![CDATA[Ein Internatsschüler, der sich bei einem Sportunfall im Eishockeyverein verletzt, steht auch dann nicht unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung, wenn das Internat mit dem Verein kooperiert, aber das Training nicht zum Schulbetrieb gehört.<br /><br />Beschluss vom 23. Februar 2023, Aktenzeichen L 10 U 2662/21<p class="pbs-datum">Datum: 11.07.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Sch&#252;ler stehen w&#228;hrend des Schulbesuchs unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Ein Schulunfall gilt damit rechtlich als Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz erfasst auch den Schulweg und bestimmte
T&#228;tigkeiten au&#223;erhalb der eigentlichen Teilnahme am Unterricht. Wie weit die Sch&#252;lerunfallversicherung genau reicht, ist
eine oft schwierige und h&#228;ufig durch die Sozialgerichte zu kl&#228;rende Frage.</p>
<p>So hatte der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg (LSG) in einem k&#252;rzlich entschiedenen Fall zu pr&#252;fen,
ob ein beim abendlichen Training in einem Eishockeyverein erlittener Oberschenkelbruch eines Sch&#252;lers als Schulunfall versichert war.
Der Sch&#252;ler besuchte ein Internat, das mit dem Eishockeyverein kooperierte. So ber&#252;cksichtigte das Internat die Trainingszeiten
des Vereins bei der Planung von Lernzeiten, Mahlzeiten und anderen schulischen Betreuungsangeboten. F&#252;r die Schulgeb&#252;hren des
Internats, das im Internet f&#252;r sich als &#8222;Eishockeyinternat&#8220; warb, erhielt der Sch&#252;ler ein Stipendium des Vereins von
1.500 Euro monatlich.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 10. Senat kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Trainingsunfall nicht um einen
gesetzlich versicherten Schulunfall gehandelt hat und wies die Berufung des Sch&#252;lers gegen ein entsprechendes Urteil des
Sozialgerichts Mannheim zur&#252;ck. Zwar z&#228;hlten zu den versicherten T&#228;tigkeiten auch Bet&#228;tigungen w&#228;hrend schulischer
Veranstaltungen, selbst wenn die Mitwirkung freigestellt oder unverbindlich sei. So erstrecke sich der Versicherungsschutz auf
T&#228;tigkeiten w&#228;hrend des Unterrichts, w&#228;hrend der dazwischen liegenden Pausen und auf T&#228;tigkeiten im Rahmen von
Schulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Au&#223;erhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs
bestehe jedoch auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt seien, im Allgemeinen kein Versicherungsschutz. Hier habe der
Sch&#252;ler den Unfall nicht infolge der versicherten T&#228;tigkeit als Sch&#252;ler erlitten. Der organisatorische Verantwortungsbereich
der Schule sei weder r&#228;umlich noch auf andere Art auf das abendliche Vereinstraining erweitert gewesen. Die Trainingsst&#228;tte liege
au&#223;erhalb des Internatsgel&#228;ndes und es sei kein Schulpersonal w&#228;hrend des Trainings anwesend gewesen. Dass die Schule bei
der terminlichen Planung ihrer schulischen Veranstaltungen auf die Trainings- und Wettkampftermine R&#252;cksicht genommen habe,
begr&#252;nde gerade keine Einflussnahme der Schule auf das Vereinstraining und erst recht keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit
dem Schulbesuch an sich.<br />
<br />
</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweise zur
Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p style="text-align: left;" class="FoRCeD">Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)&#160;</p>
<p><br />
</p>
<p>&#167; 2 Versicherung kraft Gesetzes</p>
<p>&#160;</p>
<p>(1) Kraft Gesetzes sind versichert</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>8.</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>b)</p>
<p style="text-align: justify;">Sch&#252;ler w&#228;hrend des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und w&#228;hrend der
Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgef&#252;hrten
Betreuungsma&#223;nahmen,</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 8 Arbeitsunfall</p>
<p style="text-align: justify;">(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach
&#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf
den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.[&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br />
<br />
</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 11 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b>Verbitterungsstörung ist kein Immunisierungsschaden</b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Verbitterungsstoerung+ist+kein+Immunisierungsschaden</link>
      <description><![CDATA[Eine Verbitterung über behördliches Verhalten im Zusammenhang mit der Anerkennung von gesundheitlichen Folgen einer Immunisierungsmaßnahme ist, selbst wenn sie als „Verbitterungsstörung“ Krankheitswert erreicht, nicht der Immunisierung zuzurechnen.<br /><br /><justify>Urteil vom 25. Mai 2023, Aktenzeichen L 6 VM 3577/21 </justify><p class="pbs-datum">Datum: 25.07.2023</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10793693">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Wenn staatliche Ma&#223;nahmen gesundheitliche Sch&#228;den nach sich ziehen,
besch&#228;ftigt dies unter anderem auch die Sozialgerichte. So sind etwa Rechtsstreitigkeiten &#252;ber Versorgungsanspr&#252;che aufgrund
von Impfsch&#228;den und bestimmter anderer Prophylaxema&#223;nahmen der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Zu diesen
Versorgungsanspr&#252;chen z&#228;hlen die F&#228;lle mehrerer tausend Frauen, die in den Jahren 1978 und 1979 in der DDR im Rahmen der
sogenannten Anti-D-Immunprophylaxe durch verunreinigtes Immunglobulin eine Hepatitisinfektion erlitten. Mit der Anti-D-Immunprophylaxe
sollte und soll die Bildung von Antik&#246;rpern im Blut einer Mutter w&#228;hrend und nach der Schwangerschaft verhindert werden, wenn
deren Blut keinen Rhesus-Faktor aufweist und das Kind Rhesus-positiv ist. Denn diese Antik&#246;rper k&#246;nnten bei einer
Folgeschwangerschaft zu schweren Komplikationen f&#252;hren. Die Kompensation der durch den sogenannten Anti-D-Skandal eingetretenen
Sch&#228;den erfolgt durch das Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG), das unter anderem eine monatliche Rente vorsieht. Die H&#246;he der Rente
bemisst sich dabei nach dem sogenannten Grad der Sch&#228;digungsfolgen (GdS). Der in Zehnerschritten auf einer von Null bis 100 reichenden
Skala angegebene GdS soll die Auswirkungen der Hepatitisinfektion und der daraus resultierenden weiteren Gesundheitsst&#246;rungen
abbilden.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Einen derartigen Fall hatte aktuell der 6. Senat des Landessozialgerichts
Baden-W&#252;rttemberg (LSG) zu entscheiden. Die dortige Kl&#228;gerin erhielt nach dem AntiDHG eine Rente nach einem GdS von 40 wegen
einer Hepatitis-C-Infektion mit geringer Aktivit&#228;t sowie einer Vitiligo und einer Alopezie (Wei&#223;fleckenkrankheit und Haarausfall)
als weiteren Sch&#228;digungsfolgen. Die Kl&#228;gerin machte nunmehr geltend, dass ihr GdS zwischenzeitlich mit 60 zu bemessen sei, da
nach einer neuen antiviralen Therapie &#8211; welche zu einer kompletten Remission der Hepatitis-C-Infektion gef&#252;hrt hatte &#8211;
Geruchshalluzinationen hinzugekommen seien und sich ihre Beschwerden verschlimmert sowie psychische Beeintr&#228;chtigungen verursacht
h&#228;tten. Eine behandelnde &#196;rztin, die in erster Instanz auch als sachverst&#228;ndige Zeugin befragt wurde, bescheinigte der
Kl&#228;gerin, dass es bei dieser aufgrund von Entz&#252;ndungen der Haut zu einem verst&#228;rkten Juckreiz und einem Gef&#252;hl des
Unwohlseins gekommen sei, was zu einem sozialen R&#252;ckzug, Lustlosigkeit u</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Kl&#228;gerin blieb mit ihrem Begehren vor dem Landessozialgericht erfolglos.
Insbesondere aufgrund der Verbesserung der Hepatitis-C-Infektion kam nach den medizinischen Ermittlungen ein h&#246;herer GdS nicht in
Betracht. Soweit psychische Beeintr&#228;chtigungen der Kl&#228;gerin zumindest teilweise auf die Hepatitis-C-Infektion und deren Folgen
zur&#252;ckgef&#252;hrt werden konnten, f&#252;hrten diese im Ergebnis nicht zu einer Erh&#246;hung des GdS. F&#252;r die bei der
Kl&#228;gerin diagnostizierte Verbitterungsst&#246;rung als Sonderform der Verbitterungsreaktion aufgrund der &#8211; nach Ansicht der
Kl&#228;gerin &#8211; unberechtigten Verweigerung der Anerkennung ihrer Sch&#228;digungsfolgen durch den Beklagten fehlte es schon an einer
reellen Grundlage. Jedenfalls war die Verbitterungsst&#246;rung aber nicht rechtlich urs&#228;chlich auf die vom AntiDHG erfasste
Sch&#228;digung zur&#252;ckzuf&#252;hren. Sie resultiert nicht unmittelbar aus der Hepatitis-C-Infektion und ist auch nicht mittelbar durch
diese verursacht worden. Vielmehr beruht sie auf der eigenverantwortlichen, den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Entscheidung des
Beklagten, die sich zudem zur &#220;berzeugung des zust&#228;ndigen Senats, wie auch des in erster Instanz entscheidenden Sozialgerichts
Freiburg, als rechtm&#228;&#223;ig erwiesen hat. Das Nichtdurchdringen selbst mit einem berechtigten Begehren gegen&#252;ber einem
Sozialleistungstr&#228;ger ist ein allgemeines Lebensrisiko und nicht vom Schutzzweck des sozialen Entsch&#228;digungsrechts, damit auch
nicht vom AntiDHG, umfasst. Das soziale Entsch&#228;digungsrecht beinhaltet keine Anspruchsgrundlage f&#252;r die Entsch&#228;digung von
jeglichen Folgen exekutiven Unrechts.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur
Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>&#167; 1 Anspruch auf Hilfe&#160;</p>
<p>(1) Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet infolge einer in den Jahren 1978 und 1979
durchgef&#252;hrten Anti-D-Immunprophylaxe mit den Chargen des Bezirksinstituts f&#252;r Blutspende- und Transfusionswesen des Bezirkes
Halle Nrn. 080578, 090578, 100678, 110678, 120778, 130778, 140778, 150878, 160978, 171078, 181078, 191078, 201178, 211178 und 221278 mit
dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, sowie Kontaktpersonen, die von ihnen mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit mit dem Hepatitis-C-Virus
infiziert wurden, erhalten aus humanit&#228;ren und sozialen Gr&#252;nden Krankenbehandlung und eine finanzielle Hilfe. Eine finanzielle
Hilfe erhalten auch die Hinterbliebenen eines nach Satz 1 Berechtigten.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 3 Finanzielle Hilfe</p>
<p>(1) Berechtigte nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.</p>
<p>(2) Die monatliche Rente betr&#228;gt bei einem Grad der Sch&#228;digungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion</p>
<p>von 30 &#160; &#160;272 Euro,</p>
<p>von 40 &#160; 434 Euro,</p>
<p>von 50 &#160; 598 Euro,</p>
<p>von 60 &#160; 815 Euro,</p>
<p>von 70 und mehr &#160; 1.088 Euro.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<br />
<br />
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 25 00:00:00 CEST 2023</pubDate>
    </item>
  </channel>
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