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    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2014</title>
    <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2014</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German</language>
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      <title>Landessozialgericht</title>
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    <item>
      <title><![CDATA[83-jährige von Grundsicherung im Alter ausgeschlossen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Neuer+Eintrag+Pressemitteilung</link>
      <description><![CDATA[Rentnerin muss sparsam mit Vermögen haushalten<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker2281093">
<p><strong>83-Jährige von Grundsicherung im Alter
ausgeschlossen</strong></p>
<p>Wer sein Vermögen zu schnell verbraucht und dadurch
sehenden Auges die Sozialhilfebedürftigkeit herbeiführt,
erhält keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung. Dies entschied der 2. Senat des
Landessozialgerichts Stuttgart im Fall einer 83-jährigen
Rentnerin, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag beim
Sozialamt ein sechsstelliges Vermögen verbraucht hatte.</p>
<p>Die aus dem Landkreis Reutlingen stammende Klägerin hatte
zusammen mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben. Fürs
Alter hatte sie privat vorgesorgt; ihre gesetzliche Rente
beläuft sich nur auf gut 250 Euro im Monat. Nach der Trennung
von ihrem Ehemann verzichtete sie auf Trennungsunterhalt und lebte
fortan vom Ersparten; monatlich entnahm sie mindestens 2200 Euro.
Anfang 2006 betrug das Vermögen der Frau noch über
100.000 Euro, Ende August 2009 war es aufgebraucht. Ihren Antrag
auf Grundsicherung im Alter lehnte das zuständige Sozialamt
ab. Die Frau habe die Hilfebedürftigkeit selbst
herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob
fahrlässig gehandelt. Deshalb sei sie von der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung ausgeschlossen.</p>
<p>Diese Einschätzung teilten die Richterinnen und Richter des
Landessozialgerichts und bestätigten damit das
erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Reutlingen. Die
Klägerin hätte ihren Lebensstandard den schwindenden
Reserven anpassen müssen, befanden die Stuttgarter Richter.
Seine Rücklagen zur Aufrechterhaltung des bisherigen
Lebensstandards innerhalb weniger Jahre aufzubrauchen, stelle
keinen verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Vermögen
dar. Dass ihr Verhalten zwingend zur Sozialhilfebedürftigkeit
führen würde, habe die Rentnerin als ehemalige
Unternehmerin auch ohne Weiteres erkennen können und damit
sozialwidrig gehandelt.</p>
<p>Die 83-Jährige steht nach der Entscheidung des
Landessozialgerichts allerdings nicht mit leeren Händen da.
Statt der Grundsicherungsleistungen erhält sie vom Sozialamt
Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung fällt ebenso hoch
aus wie die Grundsicherung, sie muss aber, weil die
Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurden, zurückgezahlt werden. Diese
Verpflichtung geht nach dem Tod des Hilfebedürftigen auch auf
die Erben über.</p>
<p>Urteil des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
15.10.2014</p>
<p>Az.: L 2 SO 2489/14 - rechtskräftig</p>
<p><strong>Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB
XII)</strong></p>
<p>Sozialhilfe</p>
<p>§ 41 Leistungsberechtigte</p>
<p>(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den
§§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, ist auf
Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu
leisten.</p>
<p>...</p>
<p>(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer
in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 15 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Präsidentinnen und Präsidenten setzen sich für kürzere Verfahrensdauer bei den Sozialgerichten ein]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Praesidentinnen+und+Praesidenten+setzen+sich+fuer+kuerzere+Verfahrensdauer+bei+den+Sozialgerichten+ein</link>
      <description><![CDATA[<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1878596">
<p style="text-align: center;"><strong><span style=
"font-size: medium;">Presseerklärung</span></strong></p>
<p>der Jahreskonferenz 2014 der Präsidentinnen und
Präsidenten der Landessozialgerichte in Saarbrücken</p>
<p>Die Sozialgerichte vieler Bundesländer schieben einen Berg
von Verfahren vor sich her. Die Konsequenz: die Bürgerinnen
und Bürger müssen dort unverhältnismäßig
lange auf Entscheidungen warten. So ist es nicht ungewöhnlich,
dass ein Klageverfahren, in dem um soziale Leistungen gestritten
wird, bis zu einer Entscheidung durch zwei Instanzen bis zu
fünf Jahre dauert. Mit dem grundgesetzlich garantierten
Justizgewährungsanspruch ist dies nur schwer in Einklang zu
bringen. Diese aus Sicht der Rechtsuchenden und der Richterschaft
unbefriedigende Verfahrensdauer kann nur verringert werden, wenn
die Sozialgerichtsbarkeit flächendeckend personell angemessen
ausgestattet ist. Die Präsidentinnen und Präsidenten
appellieren an die Haushaltsgesetzgeber dafür zu sorgen, dass
eine angemessene Personalausstattung gewährleistet ist. In
einem sozialen Rechtsstaat, der zugleich einen Beitrag zum sozialen
Frieden leisten soll, kann die Haushaltslage nicht die personelle
Ausstattung der Gerichte bestimmen. Nur kurze Verfahrenslaufzeiten
garantieren effektiven Rechtsschutz.</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 15 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zimmermann muss Chefarztbehandlung selbst bezahlen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Zimmermann+muss+Chefarztbehandlung+selbst+bezahlen</link>
      <description><![CDATA[Vor dem 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg unterlag ein 30-jähriger Zimmermann, der sich einer Kreuzbandrekonstruktion mittels Spendertransplantat unterziehen musste und von seiner Krankenkasse Kostenerstattung für die gewählte Chefarztbehandlung verlangte. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1873014">
<p>Vor dem 11. Senat des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg unterlag ein 30-jähriger Zimmermann,
der sich einer Kreuzbandrekonstruktion mittels Spendertransplantat
unterziehen musste und von seiner Krankenkasse Kostenerstattung
für die gewählte Chefarztbehandlung verlangte. Für
eine Erstattung solcher Wahlleistungen gebe es keine gesetzliche
Grundlage, begründete der Vorsitzende Richter die Entscheidung
des Senats. In erster Instanz hatte der Kläger vor dem
Sozialgericht Heilbronn noch obsiegt; dieses Urteil hoben die
Stuttgarter Richter auf und wiesen die Klage ab.</p>
<p>Die aufwendige und nur selten durchgeführte
Kniegelenksoperation wurde bei dem im Hohenlohe-Kreis wohnhaften
Kläger erforderlich, nachdem eine erste
Kreuzbandrekonstruktion im Jahr 2006 nicht den gewünschten
Erfolg erbracht hatte. Die Krankenkasse des Zimmermanns war zwar
bereit, die Kosten für die Operation im Rahmen der sogenannten
Fallpauschale zu übernehmen, eine zusätzliche
Kostenerstattung für die notwendige Spendersehne lehnte sie
hingegen ab. Der Kläger schloss daraufhin mit der Klinik, in
der die Operation durchgeführt wurde, einen Behandlungsvertrag
mit Wahlleistungsvereinbarung (Chefarztbehandlung). Nach
erfolgreicher Durchführung des Eingriffs wurden ihm für
die Chefarztbehandlung 1.350,04 € in Rechnung gestellt; die
Krankenkasse bezahlte für die Operation als Fallpauschale
3.279,29 € an die Klinik. Für die Spendersehne selbst
nahm die Klinik weder den Kläger noch seine Krankenkasse
gesondert in Anspruch.</p>
<p>Der Kläger habe gegen seine Krankenkasse sehr wohl einen
Anspruch auf Durchführung der Knieoperation mittels
Spendersehne; dieser Anspruch sei aber als Sachleistung durch die
Klinik erfüllt worden, erläuterte der Vorsitzende die
Rechtslage. Wenn der Chefarzt der einzige ist, der eine solche
Operation durchführen kann, müsse eben dieser operieren
und zwar ohne gesonderte Vergütung, ergänzt der Richter.
Entscheide sich der Patient hingegen aus freien Stücken
für eine Chefarztbehandlung, trete er bewusst als Selbstzahler
auf und könne keine Erstattung der Kosten von seiner
Krankenkasse verlangen.</p>
<p>Der Rechtsanwalt des Klägers hatte die Situation anders
beurteilt. Für seinen Mandanten habe es keine andere Chance
gegeben, als die Wahlleistungsvereinbarung zu unterschreiben.
Ansonsten wäre die Operation nicht durchgeführt worden,
begründete der Bevollmächtigte die Entscheidung seines
Mandanten.</p>
<p>Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
29.04.2014</p>
<p>Az.: L 11 KR 1727/13 - noch nicht rechtskräftig</p>
<p> </p>
<table border="1" cellpadding="7" cellspacing="0" style=
"width: 600px;">
<tbody>
<tr>
<td height="91">
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Gesetzliche
Krankenversicherung -</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 13
Kostenerstattung</strong></p>
<p>...</p>
<p>(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht
abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die
selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der
Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die
Leistung notwendig war.</p>
<p>…</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 29 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Termintipp, Spendersehne]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Termintipp_+Spendersehne</link>
      <description><![CDATA[Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird in dem Rechtsstreit L 11 KR 1727/13 am <b>Dienstag, dem 29.04.2014, 14:00 Uhr, Saal 405 </b>über die Kostenerstattung für eine Kreuzbandrekonstruktion mittels Spendertransplantat entscheiden. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1859813">
<p><span style="font-size: medium;">Der 11. Senat des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird in dem
Rechtsstreit L 11 KR 1727/13 am</span> <strong><span style=
"font-family: Arial,Arial; font-size: medium;"><span style=
"font-family: Arial,Arial; font-size: medium;">Dienstag, dem
29.04.2014, 14:00 Uhr, Saal 405</span></span></strong> <span style=
"font-size: medium;">über die Kostenerstattung für eine
Kreuzbandrekonstruktion mittels Spendertransplantat
entscheiden.</span></p>
<p>Die aufwendige und nur selten durchgeführte
Kniegelenksoperation wurde bei dem Kläger erforderlich,
nachdem eine erste Kreuzbandrekonstruktion im Jahr 2006 nicht den
gewünschten Erfolg erbracht hatte. Die Krankenkasse des
30-jährigen Zimmermanns war zwar bereit, die Kosten für
die Operation im Rahmen der sogenannten Fallpauschale zu
übernehmen, eine Kostenerstattung für die notwendigen
Spendersehnen lehnte sie hingegen ab. Der Kläger schloss
daraufhin mit der Klinik, in der die Operation durchgeführt
wurde, einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung
(Chefarztbehandlung). Nach erfolgreicher Durchführung des
Eingriffs wurden ihm aufgrund dieser Vereinbarung 1.350,04 €
in Rechnung gestellt; die Krankenkasse bezahlte als Fallpauschale
3.279,29 € an die Klinik.</p>
<p>Mit seiner Klage auf Erstattung der ihm in Rechnung gestellten
Kosten für die Chefarztbehandlung hatte der 30-Jährige in
erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn Erfolg. Die
Krankenkasse habe eine volle Kostenübernahme zu Unrecht
abgelehnt, befanden die Heilbronner Richter. Deshalb müsse sie
die dem Kläger entstandenen Kosten für die medizinisch
notwendige Operation erstatten.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der
Krankenkasse. Das Gesetz sehe eine zusätzliche
Kostenerstattung für Spendersehnen nicht vor. Deshalb habe man
dem Antrag, auch die für die Beschaffung der Sehnen
erforderlichen Kosten zu übernehmen, nicht stattgeben
können. Derartige Kosten seien grundsätzlich bereits mit
der Fallpauschale abgegolten und könnten nur aufgrund einer
gesonderten Vereinbarung zwischen Klinik und Krankenkasse erstattet
werden. Eine solche Vereinbarung sei hier jedoch nicht
abgeschlossen worden.</p>
<p>L 11 KR 1727/13 L. ./. IKK classic</p>
<p> </p>
<table border="1" cellpadding="7" cellspacing="0" style=
"width: 601px;">
<tbody>
<tr>
<td height="99">
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Gesetzliche
Krankenversicherung -</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 13
Kostenerstattung</strong></p>
<p>...</p>
<p>(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht
abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die
selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der
Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die
Leistung notwendig war.</p>
<p>…</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 29 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Apothekerin unterliegt vor Landessozialgericht]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Apothekerin+unterliegt+vor+Landessozialgericht</link>
      <description><![CDATA[Wenn auf Rezepten kein bestimmter Impfstoff angegeben ist, sondern nur die Impfindikation (sogenannte produktneutrale Verschreibungen) ist dies in rechtlicher Hinsicht jedenfalls vor-läufig nicht zu beanstanden. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1835618">
<p>Wenn auf Rezepten kein bestimmter Impfstoff angegeben ist,
sondern nur die Impfindikation (sogenannte produktneutrale
Verschreibungen) ist dies in rechtlicher Hinsicht jedenfalls
vorläufig nicht zu beanstanden. In diesem Fall müssen
Apothekerinnen und Apotheker diejenigen Impfstoffe ausgeben,
über die gesetzliche Krankenkassen mit pharmazeutische
Unternehmen Rabattverträge abgeschlossen haben. Dies entschied
der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im
Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem
sich eine Apothekerin gegen die entsprechende Vorgabe der
Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) und der Kassenärztlichen
Vereinigung (KV) gewandt hatte.</p>
<p>Hintergrund des Streits war, dass wegen der von allen
gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Rabattverträge
für die Versicherten kein Anspruch auf Versorgung mit anderen,
von diesen Verträgen nicht erfassten Impfstoffen besteht.
Verordnet der behandelnde Arzt gleichwohl ohne zwingende
medizinische Begründung einen anderen Impfstoff, entfällt
nicht nur der Vergütungsanspruch des verordnenden Arztes,
sondern auch derjenige des Apothekers. Die AOK hatte alle
Apothekerinnen und Apotheker aufgefordert, auch auf eine
produkt-neutrale Verschreibung nur die rabattierten Impfstoffe
auszuwählen. Dies wollte die im Landkreis Böblingen
ansässige Apothekerin nicht hinnehmen und stellte beim
Sozialgericht Stuttgart einen Eilantrag. Sie könne nicht
gezwungen werden, bestimmte verschreibungspflichtige Impfstoffe
ohne die erforderliche Verschreibung abzugeben, begründete die
Antragstellerin ihr Begehren. Das Sozialgericht gab ihr Recht und
verbot der AOK die Behauptung, als Inhaberin einer Apotheke sei die
Antragstellerin verpflichtet, im Fall einer produktneutralen
Verschreibung ohne genaue Bezeichnung des Impfstoffs den
rabattierten Impfstoff auszuwählen. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung drohte das Gericht der AOK ein Ordnungsgeld in
Höhe von 100.000 € an.</p>
<p>Für die Apothekerin war der Erfolg jedoch nicht von Dauer;
auf die Beschwerde der AOK hob der 4. Senat des
Landessozialgerichts den Beschluss der Vorinstanz auf und lehnte
den Eilantrag letztinstanzlich ab. Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes könnten zwar nicht alle Rechtsfragen
abschließend geklärt und die noch ausstehende
Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; bei der
vorzunehmenden Interessenabwägung seien aber die Interessen
der AOK stärker zu gewichten als diejenigen der
Antragstellerin. Deren Umsatz mit den betroffenen Impfstoffen falle
im Verhältnis zum Gesamtumsatz nicht derart ins Gewicht, dass
eine Existenzgefährdung drohe. Demgegenüber bestehe ein
überwiegendes Allgemeininteresse an einer Stärkung der
finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diesem Zweck dienten auch die streitigen
Impfstoffrabattverträge.</p>
<p>Beschluss des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
27.03.2014</p>
<p>Az.: L 4 KR 3593/13 ER-B - rechtskräftig</p>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Gesetzliche
Krankenversicherung -</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 132e Versorgung mit
Schutzimpfungen</strong></p>
<p><br />

 (1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit
Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten Ärzten, deren
Gemeinschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärztlichen
Personal oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst Verträge
über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20d
Abs. 1 und 2. Dabei haben sie sicherzustellen, dass insbesondere
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-menden
Ärzte berechtigt sind, Schutzimpfungen zu Lasten der
Krankenkasse vorzunehmen.</p>
<p>...</p>
<p>(2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können zur
Versorgung ihrer Versicherten mit Impfstoffen für
Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 und 2 Verträge mit
einzelnen pharmazeutischen Unternehmern schließen; § 130a
Absatz 8 gilt entsprechend. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt
die Versorgung der Versicherten ausschließlich mit dem
vereinbarten Impfstoff. In den Verträgen nach Satz 1 sind
Vereinbarungen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und
bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen zur
Schutzimpfung vorzusehen.</p>
<p><br />

 Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 27 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ehefrau eines US-Soldaten erhält Elterngeld]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Ehefrau+eines+US_Soldaten+erhaelt+Elterngeld</link>
      <description><![CDATA[Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können Elterngeld beanspruchen. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1835577">
<p>Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können
Elterngeld beanspruchen. Dies entschied der 11. Senat des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall einer
43-jährigen US-Amerikanerin, deren Ehemann bei einer in
Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte im
Dienst stand. Die einschlägigen Bestimmungen des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) fänden auch
auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern Anwendung, befanden
die Stuttgarter Richter in einem Grundsatzurteil.</p>
<p>Während des Einsatzes des US-Soldaten bei den NATO-Truppen
lebten die Eheleute für über zehn Jahre in Deutschland.
Das erste Kind wurde 2006 geboren, die zweite Tochter folgte drei
Jahre später nach. Die für die Gewährung von
Elterngeld zuständige Landeskreditbank Baden-Württemberg
(L-Bank) lehnte den Antrag der Amerikanerin auf Elterngeld ab.
Anspruch auf Elterngeld hätten neben deutschen
Staatsangehörigen nur EU-Bürger und andere
Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis
verfügen, die sie zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine solche Erlaubnis sei der
Antragstellerin nicht erteilt worden.</p>
<p>Diese Entscheidung akzeptierte die 43-Jährige nicht und
wehrte sich mit Widerspruch und Klage. Als Angehörige eines
Soldaten der NATO-Truppen unterliege sie dem NATO-Truppenstatut.
Dieses erlaube ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
auch ohne entsprechende Erlaubnis. Ihr aufenthaltsrechtlicher
Status sei damit sogar noch stärker als derjenige von andern
in Deutschland berufstätigen Ausländern. Die Verweigerung
des Elterngeldes werte sie deshalb als unzulässige
Diskriminierung.</p>
<p>Das Landessozialgericht gab der Frau in zweiter Instanz Recht
und verurteilte die L-Bank zur Gewährung von Elterngeld
für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Für
NATO-Truppenmitglieder und ihre Angehörigen bestünden im
Hinblick auf Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis
völkerrechtliche Regelungen, die außerhalb der
Anknüpfungspunkte des BEEG lägen. Dies habe der
Gesetzgeber offenbar übersehen. Die Rechtsstellung dieses
Personenkreises sei jedoch im Ergebnis dieselbe, wie diejenige, die
das BEEG für den Anspruch auf Elterngeld voraussetze. Deshalb
seien die Vorschriften des BEEG über die
An-spruchsberechtigung von Ausländern auf die Angehörigen
von Mitgliedern der NATO-Truppen entsprechend anzuwenden.</p>
<p>Das Sozialgericht Mannheim hatte einen Anspruch der
Klägerin unter Hinweis auf den Wort-laut des Gesetzes in
erster Instanz noch verneint. Diese Entscheidung hoben die Richter
des 11. Senats auf, ließen wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache allerdings die Revision zum
Bundessozialgericht zu.</p>
<p>Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
18.03.2014</p>
<p>Az.: L 11 EG 4648/12 - noch nicht rechtskräftig</p>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Gesetz zum Elterngeld und
zur Elternzeit</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG)</strong></p>
<p style="text-align: center;">(in der vom 12.02.2009 bis
31.12.2010 geltenden Fassung)</p>
<p style="text-align: left;"><br />

 <strong>§ 1 Berechtigte</strong></p>
<p style="text-align: left;">(1) Anspruch auf Elterngeld hat,
wer</p>
<p style="text-align: left;">1. einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,</p>
<p style="text-align: left;">2. mit seinem Kind in einem Haushalt
lebt,</p>
<p style="text-align: left;">3. dieses Kind selbst betreut und
erzieht und</p>
<p style="text-align: left;">4. keine oder keine volle
Erwerbstätigkeit ausübt.</p>
<p style="text-align: left;">...</p>
<p style="text-align: left;">(7) Ein nicht
freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht
freizügigkeitsbe-rechtigte Ausländerin ist nur
anspruchsberechtigt, wenn diese Person</p>
<p style="text-align: left;">1. eine Niederlassungserlaubnis
besitzt,</p>
<p style="text-align: left;">2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berech-tigt oder
berechtigt hat</p>
<p style="text-align: left;">...</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 18 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Versicherungspflicht bei Erotik-Hotline]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Versicherungspflicht+bei+Erotik_Hotline</link>
      <description><![CDATA[Das Stuttgarter Landessozialgericht hat die Tätigkeit einer 59-jährigen Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert. <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1835550">
<p>Das Stuttgarter Landessozialgericht hat die Tätigkeit einer
59-jährigen Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline als
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert. Der
in Mannheim ansässige Betreiber der Hotline, der die Frau als
„freie Mitarbeiterin" beschäftigt hatte, unterlag auch in
zweiter Instanz.</p>
<p>Zum Aufgabengebiet der 59-Jährigen gehörten
Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung. Sie
arbeitete von zu Hause aus, musste ihre Arbeitszeiten aber im
Voraus in einen Online-Stundenplan der Hotline eintragen.
Gegenüber den Kunden rechnete der Betreiber ab; die
Mitarbeiterin stellte wiederum der Hotline monatlich eine Rechnung.
Die Abrechnung erfolgte nach einer Vergütungstabelle des
Betreibers je nach Dauer der geführten Telefongespräche.
Für besonders lange Telefonate wurden zusätzliche Boni
gezahlt.</p>
<p>Der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status zuständige Rentenversi-cherungsträger beurteilte
die im Feststellungsbescheid als „Telefon Operator"
bezeichnete Tätigkeit als versicherungspflichtig. Es habe sich
nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt,
für das Sozialversicherungs-beiträge entrichtet werden
müssten. Die Mitarbeiterin hatte das Verfahren selbst
angestrengt, und die Feststellung der Sozialversicherungspflicht
beantragt. Der Betreiber habe immer mehr Anweisungen gegeben,
begründete die Frau ihren Antrag. Teilweise habe sie sogar
während der Telefonate Vorgaben erhalten, welche Sätze
sie zu den Kunden zu sagen habe.</p>
<p>Die Richter des 11. Senats bestätigten den Bescheid der
Deutschen Rentenversicherung Bund und wiesen die Berufung des
Hotline-Betreibers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des
Sozialgerichts Mannheim zurück. Die Mitarbeiterin sei schon
bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei
gewesen, sondern habe sich an den Online-Dienstplan halten
müssen. Dessen Einhaltung sei von dem Betreiber kontrolliert
und für Verstöße Strafen angedroht worden. Auch im
Übrigen habe der Hotline-Betreiber die Tätigkeit der
Telefonistin durch eine Vielzahl von Einzelanweisungen gesteuert
und bis ins Einzelne kontrolliert. Dass die Mitarbeiterin ein
eigenes Gewerbe angemeldet habe, sei demgegenüber nicht
aussagekräftig. Das Gesamtbild spreche vielmehr für eine
abhängige Beschäftigung.</p>
<p>Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
18.02.2014</p>
<p>Az.: L 11 R 3323/12 - noch nicht rechtskräftig</p>
<p style="text-align: center;">Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch
(IV)</p>
<p style="text-align: center;">- Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung -</p>
<p style="text-align: center;">§ 7 - Beschäftigung</p>
<p style="text-align: center;">(1) Beschäftigung ist die
nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</p>
<p style="text-align: center;">§ 7a - Anfrageverfahren</p>
<p style="text-align: center;">(1) Die Beteiligten können
schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine
Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder
ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der
Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer
Beschäftigung eingelei-tet.</p>
<p style="text-align: center;">...</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 18 00:00:00 CET 2014</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressekonferenz am 02.04.2014]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Pressekonferenz+02_04_2014</link>
      <description><![CDATA[Wieder steigende Eingangszahlen in der Sozialgerichtsbarkeit<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker1835502">
<p> <br />

  <br />

 Sozialpolitische Themen stehen immer wieder im Mittelpunkt des
öffentlichen Interesses. „Die Richterinnen und Richter
der Sozialgerichtsbarkeit leisten dabei einen wichtigen Beitrag
für den sozialen Frieden", beschrieb die Präsidentin des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Heike Haseloff-Grupp,
die Rolle ihrer Gerichtsbarkeit auf der heutigen Pressekonferenz
des Landessozialgerichts in Stuttgart.</p>
<p>Die Sozialpolitik habe nicht nur den Bundestagswahlkampf 2013,
sondern auch die nachfolgenden Koalitionsverhandlungen
geprägt, resümierte die Gerichtspräsidentin.
Stichworte wie „Rentenpaket" und „Armutseinwanderung"
beschäftigten natürlich auch die Sozialgerichte. So
hätten die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
(„Hartz IV") zuständigen Senate des Landessozialgerichts
regelmäßig über Leistungsansprüche von
Unionsbürgern zu entscheiden, die sich zum Zweck der
Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten. „Dass gesetzgeberische
Änderungen zu einer wahren Prozessflut führen
können, hat sich im Jahr 2013 wieder einmal bestätigt",
berichtete Haseloff-Grupp. Auf einen Schlag seien an manchen
Sozialgerichten hunderte Klagen von Krankenhäusern wegen
Vergütungsstreitigkeiten erhoben worden.</p>
<p>Insgesamt waren im vergangenen Jahr in der Sozialgerichtsbarkeit
wieder steigende Eingangszahlen zu verzeichnen. An den acht
erstinstanzlichen Gerichten gingen 33.823 Klagen ein (33.737 im
Vorjahr), beim Landessozialgericht 3.898 Berufungen (2012: 3.760).
Hinzu kamen in der ersten Instanz 2.931 Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes (gegenüber 2.977 Anträgen 2012), am
Landessozialgericht gingen 2013 523 Verfahren im Eilrechtsschutz
ein (480 im Vorjahr). Die Anzahl der unerledigten Verfahren
entspricht beim Landessozialgericht trotz steigender
Verfahrenseingänge in etwa dem Niveau des Vorjahres. An den
Sozialgerichten wurden die Bestände sogar noch weiter
abgebaut. „Dieses gute Ergebnis ist nur durch den großen
Arbeitseinsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Ge-richtsbarkeit möglich gewesen", lobte die
Gerichtspräsidentin.</p>
<p>An den acht Sozialgerichten in Baden-Württemberg sind
derzeit rund 120 Richterinnen und Richter tätig; am
Landessozialgericht stehen knapp 50 Richterplanstellen zur
Verfügung. Hinzu kommen in beiden Instanzen rund 1.500
ehrenamtliche Richterinnen und Richter, ein eindrucksvoller Beleg
für die große Bedeutung des Ehrenamts in der
Sozialgerichtsbarkeit.</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 02 00:00:00 CEST 2014</pubDate>
    </item>
  </channel>
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