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    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2025</title>
    <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/,Lde/22997358</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German</language>
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      <title>Landessozialgericht</title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/,Lde/22997358</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Aufhebung Beschädigtenrente rechtmäßig.</span></b>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Aufhebung+Beschaedigtenrente+rechtmaessig_</link>
      <description><![CDATA[<justify><span>Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihrem übergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben. Zu Recht, wie der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg jetzt entschieden hat.</span></justify><justify><span> </span></justify><span>Urteil vom 4. Dezember 2025 – L 6 VG 1340/25 </span><p class="pbs-datum">Datum: 18.03.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Das Land Baden-W&#252;rttemberg hatte einer von ihrem &#252;bergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Besch&#228;digtenrente
gew&#228;hrt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben. Zu Recht, wie der 6. Senat des Landessozialgerichts
Baden-W&#252;rttemberg jetzt entschieden hat.<br />
<br />
Die Kl&#228;gerin war im Rahmen eines Streits Anfang Juni 2019 von ihrem damaligen Ehemann an der Hand verletzt und einige Tage sp&#228;ter
bei einem weiteren Streit geschlagen und bedroht worden. Der Ehemann (S.), von dem sich die Kl&#228;gerin im Jahr 2020 scheiden lie&#223;,
wurde deswegen vom Amtsgericht Hechingen zu einer zur Bew&#228;hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.<br />
<br />
Das Land Baden-W&#252;rttemberg &#8211; der Beklagte &#8211; gew&#228;hrte der Kl&#228;gerin im Juli 2021 wegen der psychischen Folgen
dieser Taten eine Besch&#228;digtenrente von ca. 150 &#8364; monatlich. Bereits im November 2021 hob der Beklagte die Rentengew&#228;hrung
wieder auf, da Versagungsgr&#252;nde vorliegen w&#252;rden.&#160;<br />
<br />
Nachdem die Kl&#228;gerin mit ihrer Klage gegen die Rentenaufhebung zun&#228;chst vor dem Sozialgericht Reutlingen obsiegte, gab jetzt in
zweiter Instanz der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg dem Beklagten recht. Leistungen der Opferentsch&#228;digung
seien zu versagen, wenn der Gesch&#228;digte die Sch&#228;digung entweder selbst verursacht habe oder wenn es aus sonstigen, insbesondere
aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gr&#252;nden unbillig w&#228;re, Entsch&#228;digung zu gew&#228;hren.
Vorliegend sei die Leistungsversagung insbesondere deshalb gerechtfertigt, da die Kl&#228;gerin die Ehe mit dem S. trotz wiederholter
&#220;bergriffe fortgesetzt habe. Zwar rechtfertige eine st&#228;ndige Liebesbeziehung zwischen T&#228;ter und Opfer f&#252;r sich allein
nicht in jedem Fall, Leistungen wegen &#8222;Unbilligkeit&#8220; auszuschlie&#223;en. Wenn aber eine Lebensgemeinschaft fortgesetzt werde,
die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der stets mit einer schweren Misshandlung gerechnet werden m&#252;sse, k&#246;nne
keine staatliche Entsch&#228;digung im Falle einer K&#246;rperverletzung beansprucht werden, wie der Senat unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts klarstellte. Schon durch ein Gewaltschutzverfahren im Jahr 2014 &#8211; bei dem die Kl&#228;gerin
ein Kontaktverbot gegen ihren Ehemann beantragt und erwirkt hatte, den Antrag im Weiteren jedoch zur&#252;ckgenommen hatte &#8211; seien
bereits zu diesem Zeitpunkt &#220;bergriffe des Ehemannes belegt. Das Gewaltschutzverfahren, bei dem die Kl&#228;gerin von ihrer Tochter
aus erster Ehe und deren Mann unterst&#252;tzt worden sei, widerlege zum einen, dass sie keine Hilfe erfahren habe und zum anderen, dass
sie niemanden von den Taten habe berichten k&#246;nnen. Der Senat verneinte insoweit auch das Vorliegen bedeutsamer wirtschaftlicher oder
famili&#228;rer Gr&#252;nde f&#252;r die Fortf&#252;hrung der Beziehung, nachdem das von den Eheleuten bewohnte Haus im Eigentum der
Kl&#228;gerin stehe, diese einer Erwerbst&#228;tigkeit nachgehe und die Kinder der Kl&#228;gerin aus einer vorangegangenen Ehe stammten.
Die Rentengew&#228;hrung sei schlie&#223;lich auch deswegen rechtswidrig gewesen, so das Gericht, weil bei der Kl&#228;gerin keine
Sch&#228;digungsfolgen in dem f&#252;r die Rentengew&#228;hrung erforderlichen Ausma&#223; vorl&#228;gen.<br />
<br />
<br />
</p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD"><strong>Hinweis zur Rechtslage</strong></p>
<p>&#160;</p>
<p>Der dargestellten Entscheidung liegen noch die am 31. Dezember 2023 au&#223;er Kraft getretene Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) und des Opferentsch&#228;digungsgesetzes (OEG) zugrunde. Seit dem 1. Januar 2024 gelten f&#252;r die Versorgung von Opfern von
Gewalttaten die Regelungen des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs &#8211; Soziale Entsch&#228;digung (SGB XIV). Die nachfolgend
dargestellte Regelung des &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 OEG ist durch &#167; 16 Abs. 1 und &#167; 17 Abs. 1 SGB XIV abgel&#246;st worden.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 2 OEG</p>
<p>&#160;</p>
<p>(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Gesch&#228;digte die Sch&#228;digung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere
in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gr&#252;nden unbillig w&#228;re, Entsch&#228;digung zu gew&#228;hren. [&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 18 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilverfahren gegen Ausnahmegenehmigung für Stammzelltransplantationen erfolglos.]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Eilverfahren+gegen+Ausnahmegenehmigung+fuer+Stammzelltransplantationen+erfolglos_</link>
      <description><![CDATA[<span>Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus – dem Beigeladenen – eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses – der Antragstellerin – war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg abgelehnt.</span><br /><br /><span>Beschluss vom 04.November 2025 - L 11 KR 3141/25 ER-B </span><p class="pbs-datum">Datum: 18.03.2026</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker25518349">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Land Baden-W&#252;rttemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus &#8211; dem
Beigeladenen &#8211; eine Ausnahmegenehmigung zur Durchf&#252;hrung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter
Eilantrag eines anderen Krankenhauses &#8211; der Antragstellerin &#8211; war in erster Instanz zun&#228;chst erfolgreich, wurde aber jetzt
auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Antragstellerin war bereits nicht befugt, mit einem Eilantrag gegen die
Ausnahmegenehmigung vorzugehen, wie der 11. Senat des LSG Baden-W&#252;rttemberg klargestellt hat. Antragsbefugt sei grunds&#228;tzlich
derjenige, der von einem Verwaltungsakt, hier der Ausnahmegenehmigung, belastet werde. Eine derartige Belastung der Antragstellerin sah das
Gericht aber nicht als gegeben an. Die auf ein Jahr begrenzte Ausnahmegenehmigung betreffe insbesondere nicht den Marktzugang des bereits
zugelassenen Beigeladenen als Mitbewerber, sondern lediglich einen bestimmten Leistungsbereich. Dar&#252;ber hinaus erlange der Beigeladene
gerade auch keine neue Rechtsposition in Bezug auf die allogenen Stammzelltransplantationen, sondern behalte nur diejenige, die er bereits
zuvor inngehabt habe. Mithin habe die Antragstellerin gerade keine Schm&#228;lerung ihrer bisherigen Erwerbsm&#246;glichkeiten zu
bef&#252;rchten, sondern nehme vielmehr f&#252;r sich in Anspruch, diese in Zukunft ggfs. steigern zu k&#246;nnen, wenn der Beigeladene die
streitige Leistung nicht weiter erbringen d&#252;rfte. Weiter sei zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen keine
Auswahlentscheidung getroffen worden, vielmehr sei die Antragstellerin nach wie vor ebenfalls zur Erbringung allogener
Stammzelltransplantationen berechtigt. Die einschl&#228;gigen Bestimmungen vermittelten auch keinen sog. Drittschutz bez&#252;glich
konkurrierender Leistungserbringer. Vielmehr handele es sich um eine rein krankenhausplanerische Ausnahmeregelung, die mit der
&#8222;Sicherstellung einer fl&#228;chendeckenden Versorgung der Bev&#246;lkerung&#8220; nicht vorrangig Einzelinteressen diene.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Hintergrund: Bei der allogenen Stammzelltransplantation werden gesunde Blutstammzellen eines
Spenders &#252;bertragen, um b&#246;sartige Erkrankungen des blutbildenden Systems des Empf&#228;ngers zu behandeln. Um diese Behandlung
anbieten zu k&#246;nnen und verg&#252;tet zu erhalten, ben&#246;tigen Krankenh&#228;user eine Genehmigung, welche zur
Qualit&#228;tssicherung voraussetzt, dass voraussichtlich eine Mindestanzahl von Behandlungen &#8211; 40 F&#228;lle im Jahr 2025 &#8211;
durchgef&#252;hrt wird. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bev&#246;lkerung kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.<br />
<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweise zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>&#167; 136 F&#252;nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>(5) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird,
d&#252;rfen entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein
Verg&#252;tungsanspruch zu. F&#252;r die Zul&#228;ssigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhaustr&#228;ger gegen&#252;ber den
Landesverb&#228;nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen f&#252;r Krankenhausstandorte in ihrer Zust&#228;ndigkeit j&#228;hrlich
darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils n&#228;chsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenm&#228;&#223;iger
Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). [&#8230;]</p>
<p>(5a) Die f&#252;r die Krankenhausplanung zust&#228;ndige Landesbeh&#246;rde kann Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer fl&#228;chendeckenden Versorgung der
Bev&#246;lkerung gef&#228;hrden k&#246;nnte. Die Landesbeh&#246;rde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den
Landesverb&#228;nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen f&#252;r diese Leistungen &#252;ber die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1
und 2. [&#8230;]</p>
<p>&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br />
<br />
</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 18 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b>Kopfschmerzen keine Folge von Corona-Impfung</b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/,Lde/23541603</link>
      <description><![CDATA[<justify>Wenige Wochen nach einer Corona-Schutzimpfung traten bei einer jungen Frau aus dem Allgäu starke Kopfschmerzen auf. Dieser zeitliche Zusammenhang genügt jedoch nicht für die Annahme eines Impfschadens, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg klargestellt hat.</justify><br /><justify>Urteil vom 5. Juni 2025, Aktenzeichen L 6 VE 1042/24</justify><p class="pbs-datum">Datum: 18.06.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Wer durch eine &#246;ffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Gesundheitsschaden erleidet, kann Anspruch auf
Entsch&#228;digungsleistungen haben. Die Frage, ob die Voraussetzungen daf&#252;r erf&#252;llt sind, besch&#228;ftigt die Gerichte derzeit
insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen.<br />
<br />
Der f&#252;r Impfschadensf&#228;lle zust&#228;ndige 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg (LSG) hat am 5. Juni 2025
&#252;ber den Fall einer 1990 geborenen Frau entschieden, die Entsch&#228;digungsleistungen wegen Kopfschmerzen geltend machte, die sie auf
eine Corona-Schutzimpfung zur&#252;ckf&#252;hrte. Die Kl&#228;gerin, die bereits seit langem unter Migr&#228;ne litt, erhielt am 12. Mai
2021 die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff. Nachdem sie bei &#228;rztlichen Untersuchungen kurz nach der Impfung zun&#228;chst noch keine
diesbez&#252;glichen Beschwerden berichtete, gab sie bei einer station&#228;ren Behandlung Ende Juni 2021 dann an, seit etwa f&#252;nf
Wochen unter Dauerkopfschmerzen zu leiden, die nur teilweise auf Schmerzmittel anspr&#228;chen und teilweise mit &#220;belkeit
einhergingen.<br />
<br />
Das Landesversorgungsamt hat die Gew&#228;hrung von Entsch&#228;digungsleistungen jedoch abgelehnt, da es einen urs&#228;chlichen
Zusammenhang zwischen der Impfung und dem geltend gemachten Impfschaden verneinte.<br />
<br />
Zu Recht, wie das LSG nun in zweiter Instanz entschieden hat, nachdem die Kl&#228;gerin bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht
Reutlingen erfolglos geblieben war. Denn zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfsch&#228;digung gen&#252;ge zwar die
Wahrscheinlichkeit des urs&#228;chlichen Zusammenhangs. F&#252;r die Impfopferversorgung m&#252;sse aber &#8211; neben der Schutzimpfung
und einer dauerhaften gesundheitlichen Sch&#228;digung als m&#246;glichem Impfschaden &#8211; auch eine &#252;ber eine &#252;bliche
Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Sch&#228;digung, also eine Impfkomplikation, nachgewiesen sein, wie der Senat klargestellt
hat.<br />
<br />
&#220;bliche Impfreaktionen seien etwa eine f&#252;r wenige Tage anhaltende R&#246;tung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit der
Injektionsstelle oder auch Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen sowie &#220;belkeit f&#252;r ein bis drei Tage. Eine hier&#252;ber
hinausgehende Impfkomplikation als Grundvoraussetzung f&#252;r eine Entsch&#228;digung sei bei der Kl&#228;gerin schon nicht nachgewiesen.
Insbesondere habe sie bei gegen&#252;ber ihrem Hausarzt f&#252;nf Tage nach der Impfung und bei einer Vorstellung in einer HNO-Klinik Mitte
Juni 2021 noch keine entsprechenden Kopfschmerzen berichtet. Auch nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand tr&#228;ten Kopfschmerzen nur
im Rahmen einer harmlosen, reversiblen Allgemeinreaktion innerhalb von 12 bis 48 Stunden nach der Impfung auf, k&#246;nnten in einem
weitergehenden Zeitraum aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zur&#252;ckgef&#252;hrt werden. Auch wenn es der Feststellung von
Alternativursachen nicht bed&#252;rfe, habe die behandelnde Psychiaterin der Kl&#228;gerin &#252;berzeugend dargelegt, dass es sich bei der
Zunahme der Problematik um die Nebenwirkung der Dauerbehandlung mit Methylphenidat handeln kann, welches die Kl&#228;gerin seit zehn Jahren
zur Behandlung von ADHS einnehme. Weiter wies das Landessozialgericht darauf hin, dass sich bei der Kl&#228;gerin bereits aus einem
Kopfschmerztagebuch aus dem Jahr 2014 eine Symptomatik ergebe, wie sie gegenw&#228;rtig beklagt werde.&#160;<br />
<br />
<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweise zur Rechtslage:&#160;</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Der dargestellten Entscheidung liegen neben dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch die am 31. Dezember 2023 au&#223;er Kraft getretene
Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zugrunde. Seit dem 1. Januar 2024 gelten f&#252;r die Impfschadensversorgung die Regelungen
des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs &#8211; Soziale Entsch&#228;digung (SGB XIV), insbesondere der nachfolgend auszugsweise
dargestellte &#167; 24 SGB XIV.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 24 SGB XIV - Gesch&#228;digte durch Schutzimpfungen oder andere Ma&#223;nahmen der spezifischen Prophylaxe</p>
<p>&#160;</p>
<p>Wer durch eine Schutzimpfung nach &#167; 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes [&#8230;]</p>
<p>1. die von einer zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rde nach &#167; 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes &#246;ffentlich empfohlen und
in ihrem Bereich vorgenommen wurde, [&#8230;]</p>
<p>eine gesundheitliche Sch&#228;digung erlitten hat, die &#252;ber das &#252;bliche Ausma&#223; einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder
andere Ma&#223;nahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erh&#228;lt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach &#167; 4 Absatz 1
Leistungen der Sozialen Entsch&#228;digung. [&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jun 18 00:00:00 CEST 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b><span>Nachforderung von 160.000 Euro für Sozialversicherungsbeiträge: Dopingkontrolleure waren abhängig beschäftigt und keine freien Mitarbeiter. </span></b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/,Lde/23541310</link>
      <description><![CDATA[<justify><span>Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellt, dass als freie Mitarbeiter geführte Auftragnehmer tatsächlich abhängig beschäftigt waren, kann dies zu erheblichen Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge führen. Hierbei kommt es insbesondere auf Kriterien wie Weisungsgebundenheit und das Bestehen eines Unternehmerrisikos bei den Auftragnehmern an. So hat der 13. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg aktuell entschieden, dass Auftragnehmer eines Dopingkontrollunternehmens abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, da ihre Tätigkeit inhaltlich und zeitlich maßgeblich durch die Vorgaben ihres Auftraggebers bestimmt wurde.</span></justify><justify><span> </span></justify><justify><span>Urteil vom 18. März 2025, Aktenzeichen L 13 BA 3631/22</span></justify><p class="pbs-datum">Datum: 25.03.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker23541319">
<p>Wird im Rahmen einer Betriebspr&#252;fung durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellt, dass als freie Mitarbeiter
gef&#252;hrte Auftragnehmer tats&#228;chlich abh&#228;ngig besch&#228;ftigt waren, kann dies zu erheblichen Nachforderungen f&#252;r
Sozialversicherungsbeitr&#228;ge f&#252;hren. Hierbei kommt es insbesondere auf Kriterien wie Weisungsgebundenheit und das Bestehen eines
Unternehmerrisikos bei den Auftragnehmern an. So hat der 13. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-W&#252;rttemberg aktuell
entschieden, dass Auftragnehmer eines Dopingkontrollunternehmens abh&#228;ngig und damit sozialversicherungspflichtig besch&#228;ftigt
waren, da ihre T&#228;tigkeit inhaltlich und zeitlich ma&#223;geblich durch die Vorgaben ihres Auftraggebers bestimmt wurde.&#160;</p>
<p>Die Kl&#228;gerin ist ein Unternehmen, das f&#252;r nationale Anti-Doping Organisationen, internationale und nationale
Sportverb&#228;nde sowie Sportveranstalter Dopingkontrollen &#8211; Trainings- und Wettkampfkontrollen durch Blut- und Urinproben &#8211;
im Leistungssport durchf&#252;hrt. Hierzu bedient sie sich neben fest angestellten Mitarbeitern auch freier Mitarbeiter, mit denen sie
einen Rahmenvertrag geschlossen hat und denen sie Einzelauftr&#228;ge erteilt. Die Beklagte, ein Rentenversicherungstr&#228;ger,
f&#252;hrte bei der Kl&#228;gerin 2015 eine Betriebspr&#252;fung f&#252;r den Zeitraum 2011 bis 2014 durch. Hierbei kam sie zu dem
Ergebnis, dass die fast 100 als freie Mitarbeiter gef&#252;hrten Dopingkontrolleure abh&#228;ngig besch&#228;ftigt waren und forderte
Beitr&#228;ge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in H&#246;he von 159.952,53 Euro nach.</p>
<p>Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich die Kl&#228;gerin 2018 an das Sozialgericht Stuttgart und war dort im Dezember 2022
zun&#228;chst erfolgreich.&#160;</p>
<p>In zweiter Instanz hat das LSG Baden-W&#252;rttemberg nun die Beitragsnachforderung der Beklagten best&#228;tigt. Ma&#223;gebend
f&#252;r das Vorliegen von abh&#228;ngiger Besch&#228;ftigung sei, dass die Dopingkontrolleure einem der Kl&#228;gerin zuzurechnenden
Weisungsrecht unterlegen h&#228;tten und in einer ihre T&#228;tigkeit pr&#228;genden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert gewesen
seien. Weisungsgebunden arbeite, wer nicht im Wesentlichen frei seine T&#228;tigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen k&#246;nne.
Der Senat verkenne in diesem Zusammenhang nicht, dass die Dopingkontrolleure keinen konkreten Einzelweisungen der Kl&#228;gerin unterlegen
h&#228;tten. Jedoch sei die konkrete T&#228;tigkeit sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht durch die Vorgaben der
Kl&#228;gerin bzw. deren Auftraggeber gepr&#228;gt gewesen. In zeitlicher Hinsicht seien die Kontrolleure durch den Rahmenvertrag
verpflichtet gewesen, angenommene Auftr&#228;ge entsprechend den Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle wahrzunehmen. Diese seien
bei Wettkampfkontrollen durch den Zeitpunkt des Wettkampfes bestimmt, im Fall von Trainingskontrollen durch den von den Dopingagenturen
vorgegebenen Zeitraum der Kontrollen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Kontrollen seien ma&#223;geblich durch die Regularien der
Dopingagenturen bestimmt worden, die die Kontrolleure nach dem Rahmenvertrag &#8222;streng&#8220; zu beachten gehabt h&#228;tten.&#160;</p>
<p>Die T&#228;tigkeit sei auch in die betriebliche Organisation der Kl&#228;gerin eingebettet gewesen. Die Zuweisung einer bei einem
Athleten durchzuf&#252;hrenden Dopingkontrolle i.S. einer Anbahnung des Erstkontakts sei &#252;ber die Kl&#228;gerin erfolgt. Die
Kontrolleure seien gegen&#252;ber den Athleten nicht als verantwortliche Stelle, sondern als ausf&#252;hrendes Organ der Dopingagenturen
bzw. der Kl&#228;gerin aufgetreten. Da sie schlie&#223;lich auch auf die von der Kl&#228;gerin beschafften Test-Kits zur&#252;ckgegriffen
h&#228;tten, h&#228;tten sich die Dopingkontrolleure der infrastrukturellen Gegebenheiten der Kl&#228;gerin bedient. Dass hierbei keine
Dienstpl&#228;ne o.&#228;. erstellt worden seien, die Kontrolleure jeweils nur auf Abruf t&#228;tig geworden seien und die T&#228;tigkeit
nicht am Betriebssitz der Kl&#228;gerin habe ausge&#252;bt werden m&#252;ssen, trete demgegen&#252;ber in den Hintergrund. Ein
ma&#223;gebliches, eine selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit pr&#228;gendes unternehmerisches Risiko der Dopingkontrolleure vermochte der
Senat demgegen&#252;ber nicht festzustellen. F&#252;r sie habe zwar das Risiko bestanden, bei nicht erfolgreichen Kontrollversuchen nur ein
reduziertes Honorar zu erhalten, auch h&#228;tten sie Hilfsmaterialien auf eigene Kosten erwerben und entsorgen m&#252;ssen. Sie
h&#228;tten jedoch ein pauschales Honorar pro durchgef&#252;hrter Kontrolle erhalten, dies auch unabh&#228;ngig davon, welche Qualit&#228;t
die von ihnen durchgef&#252;hrten Kontrollen gehabt h&#228;tten.</p>
<p><br />
<br />
</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:<br />
</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 7a Feststellung des Erwerbsstatus</p>
<p>(1) Die Beteiligten k&#246;nnen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob
bei einem Auftragsverh&#228;ltnis eine Besch&#228;ftigung oder eine selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit vorliegt, es sei denn, die
Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungstr&#228;ger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von
Versicherungspflicht auf Grund einer Besch&#228;ftigung eingeleitet. [&#8230;]</p>
<p>(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtw&#252;rdigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles, ob eine
Besch&#228;ftigung oder eine selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit vorliegt. [&#8230;]</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 7 Besch&#228;ftigung</p>
<p>(1) Besch&#228;ftigung ist die nichtselbst&#228;ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh&#228;ltnis. Anhaltspunkte f&#252;r eine
Besch&#228;ftigung sind eine T&#228;tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</p>
<p>[&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong><br />
</strong></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 25 00:00:00 CET 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b><span>Keine Multiple Sklerose durch Hepatitis-Schutzimpfung</span></b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+Multiple+Sklerose+durch+Hepatitis-Schutzimpfung</link>
      <description><![CDATA[Die kurz nach einer dienstlich veranlassten Hepatitis-A/B-Schutzimpfung diagnostizierte Erkrankung eines Soldaten an Multipler Sklerose stellt keine Wehrdienstbeschädigung dar, da die Impfung und die Erkrankung medizinisch nicht in Zusammenhang zu bringen sind. Auch die Benennung von Multipler Sklerose als sehr seltene Nebenwirkung im Beipackzettel des Impfstoffs macht einen Zusammenhang nicht wahrscheinlich.<br /><br /><justify><span>Urteil vom 13. Februar 2025, Aktenzeichen L 6 VS 735/24</span></justify><p class="pbs-datum">Datum: 19.03.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker23509471" class=""><!-- HTML ElementId -->
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker23509472">
<p style="text-align: justify;">Soldaten, die im Rahmen ihres Wehrdienstes einen Gesundheitsschaden &#8211; eine sogenannte
Wehrdienstbesch&#228;digung &#8211; erleiden, k&#246;nnen wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Sch&#228;digungsfolgen
Versorgungsleistungen, insbesondere eine Besch&#228;digtenrente, erhalten.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">&#220;ber einen solchen Fall hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg (LSG) in
einem aktuell ver&#246;ffentlichten Urteil entschieden. Der dortige Kl&#228;ger diente von 1999 bis 2010 zun&#228;chst als
Grundwehrdienstleistender und im Weiteren als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Er beantragte im Jahr 2020 die Gew&#228;hrung einer
Besch&#228;digtenversorgung, da er eine im Januar 2006 bei ihm diagnostizierte Multiple Sklerose (MS) auf eine truppen&#228;rztliche
Pflichtimpfung mit einem Doppelimpfstoff gegen Hepatitis A und B im September 2005 zur&#252;ckf&#252;hrte. Er leide unter M&#252;digkeit,
Konzentrationsschw&#228;che, Muskelschw&#228;che, eingeschr&#228;nkter psychischer Belastbarkeit und Taubheitsgef&#252;hlen. Bei ihm sei
ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesamt f&#252;r Personalwesen der Bundeswehr hat einen Zusammenhang zwischen der
Hepatitis-A/B-Schutzimpfung und der MS verneint und eine Besch&#228;digtenversorgung abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Entscheidung hat das LSG nun in zweiter Instanz, wie bereits zuvor das Sozialgericht Freiburg,
best&#228;tigt. Hierzu hat der entscheidende Senat &#8211; gest&#252;tzt auf ein erstinstanzlich eingeholtes medizinisches Gutachten des
Neurologen Prof. Dr. R., das auch durch ein weiteres Gutachten eines von dem Kl&#228;ger ausgew&#228;hlten Sachverst&#228;ndigen
best&#228;tigt worden ist &#8211; ausgef&#252;hrt, es k&#246;nne nicht festgestellt werden, dass die Impfung urs&#228;chlich f&#252;r die
MS-Erkrankung des Kl&#228;gers sei oder einen Schub im Sinne einer Verschlechterung ausgel&#246;st habe. Entsprechend dem Impfschadensrecht
m&#252;ssten die sch&#228;digende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer &#252;ber eine &#252;bliche Impfreaktion hinausgehenden
gesundheitlichen (prim&#228;ren) Sch&#228;digung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Sch&#228;digung
(Impfschaden) im Vollbeweis nachgewiesen werden. F&#252;r die zwischen den Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenh&#228;nge reiche der
Beweisma&#223;stab der Wahrscheinlichkeit aus.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits eine prim&#228;re Sch&#228;digung im Sinne einer Impfkomplikation sei nicht nachgewiesen. Nach den
truppenmedizinischen Unterlagen habe der Kl&#228;ger erstmals mehr als acht Wochen nach der Impfung einen Arzt konsultiert und nur typische
Erk&#228;ltungssymptome berichtet.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Es mangele aber auch an einem rechtlich wesentlichen urs&#228;chlichen Zusammenhang zwischen der Impfung
und der Entstehung oder Verschlimmerung der MS. F&#252;r den Nachweis reiche es mitnichten aus, worauf der Kl&#228;ger allein verweise,
dass in den Angaben zu Nebenwirkungen in der Packungsbeilage eine MS als sehr seltene Nebenwirkung sowie in der Gelben Liste eine MS nach
einer Hepatitis B-Impfung als Nebenwirkung ohne Angabe der H&#228;ufigkeit angegeben sei. Die Herstellerhinweise seien allein dem
Ausschluss der Herstellerhaftung geschuldet und besagten nichts &#252;ber einen wissenschaftlich belegten Ursachenzusammenhang. Es handele
sich bei der MS um die h&#228;ufigste chronisch-entz&#252;ndliche ZNS-Erkrankung junger Menschen, welche typischerweise &#8211; wie auch
beim Kl&#228;ger &#8211; im fr&#252;hen Erwachsenenalter beginne. Weiter w&#252;rden oft schon lange Zeit vor der eigentlichen
&#228;rztlichen Diagnose Beschwerden ge&#228;u&#223;ert. Das werde durch die Krankheitsdokumentation des Kl&#228;gers &#8211; nach
Unterlagen aus dem Januar 2006 seien seit drei Jahren Sensibilit&#228;tsst&#246;rungen zu verzeichnen &#8211; best&#228;tigt. Des Weiteren
spreche nach der aktuell geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr gegen einen urs&#228;chlichen Zusammenhang. Nach wissenschaftlicher
Diskussion, ob vor allem auch Hepatitis B-Impfungen Ausl&#246;ser einer MS sein k&#246;nnten, h&#228;tten in mehreren systematischen
Studien und &#220;bersichtsarbeiten keine Zusammenh&#228;nge zwischen diesen Impfungen und MS nachgewiesen werden k&#246;nnen. Auch dass
die im Impfstoff enthaltenen aluminiumhaltigen Adjuvantien die behauptete Reaktion erkl&#228;rten, sei wissenschaftlich widerlegt. Im
&#220;brigen habe sich die St&#228;ndige Impfkommission (STIKO) mit einer m&#246;glichen Verursachung von Impfsch&#228;den durch
Aluminiumverbindungen als Adjuvantien in Impfstoffen befasst und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zur Exposition etwa
&#252;ber Trinkwasser und Lebensmittel die Aluminium-Exposition durch Impfstoffe gering sei. Impfbedingte Schadensvermutungen seien daher
weiterhin reine Spekulation.&#160;</p>
<p><br />
<br />
</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:<br />
</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Der dargestellten Entscheidung liegen noch zum 31. Dezember 2024 au&#223;er Kraft getretene Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes
(SVG) und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zugrunde, da der Versorgungsantrag des Kl&#228;gers 2020 gestellt wurde. Seit dem 1. Januar
2025 gelten f&#252;r Wehrdienstbesch&#228;digungen die Regelungen des Soldatenentsch&#228;digungsgesetzes (SEG), welche nachfolgend
auszugsweise dargestellt werden.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 2 Begriffsbestimmungen</p>
<p>(1) Gesch&#228;digte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbesch&#228;digung erlitten hat.</p>
<p>(2) Prim&#228;re Gesundheitsst&#246;rungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein
sch&#228;digendes Ereignis hervorgerufen werden k&#246;nnen und zeitlich als erste auftreten.</p>
<p>(3) Sekund&#228;re Gesundheitsst&#246;rungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der
prim&#228;ren Gesundheitsst&#246;rung entstehen k&#246;nnen.</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 3 Wehrdienstbesch&#228;digung</p>
<p>(1) Eine Wehrdienstbesch&#228;digung liegt vor, wenn die prim&#228;re Gesundheitsst&#246;rung durch eines der folgenden
sch&#228;digenden Ereignisse verursacht worden ist:</p>
<p>1. einen Unfall w&#228;hrend der Aus&#252;bung des Wehrdienstes,</p>
<p>2. eine Wehrdienstverrichtung,</p>
<p>3. die dem Wehrdienst eigent&#252;mlichen Verh&#228;ltnisse,</p>
<p>4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten</p>
<p>a) wegen des pflichtgem&#228;&#223;en dienstlichen Verhaltens oder</p>
<p>b) wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,</p>
<p>5. gesundheitssch&#228;digende Verh&#228;ltnisse w&#228;hrend der Verwendung im Ausland oder</p>
<p>6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen w&#228;hrend der Verwendung im
Ausland.</p>
<p>Eine Wehrdienstbesch&#228;digung liegt nicht vor, wenn die gesch&#228;digte Person die Gesundheitsst&#246;rung vors&#228;tzlich
herbeigef&#252;hrt hat.&#160;</p>
<p>[&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong><br />
</strong></span></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 19 00:00:00 CET 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b><span>Selbständig oder abhängig beschäftigt – Streit um die Arbeit einer Ärztin bei der „zweiten Leichenschau“</span></b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/,Lde/23508110</link>
      <description><![CDATA[Die von einer Ärztin oder einem Arzt vor einer Feuerbestattung durchgeführte zweite Leichenschau stellt keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar.<br /><justify><br /></justify><justify><span>Urteil vom 22. Januar 2025, Aktenzeichen L 5 BA 1266/24</span></justify><p class="pbs-datum">Datum: 19.03.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker23508119">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Ob jemand besch&#228;ftigt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder
selbst&#228;ndig t&#228;tig ist, richtet sich im Sozialrecht nach den das Gesamtbild der Arbeitsleistung pr&#228;genden Umst&#228;nden und
h&#228;ngt davon ab, welche Merkmale &#252;berwiegen. Eine abh&#228;ngige Besch&#228;ftigung liegt bei einer Eingliederung in den Betrieb
und einer Bindung an das Weisungsrecht des Arbeitgebers &#252;ber Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung vor, w&#228;hrend eine
selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verf&#252;gungsm&#246;glichkeit &#252;ber die eigene Arbeitskraft und
die freie Gestaltung der T&#228;tigkeit und Arbeitszeit voraussetzt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">In einem Anfang des Jahres vom 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG)
Baden-W&#252;rttemberg entschiedenen Fall war streitig, ob die beigeladene &#196;rztin in ihrer T&#228;tigkeit als zweite
Leichenbeschauerin bei der Kl&#228;gerin, einer kreisfreien Gemeinde, abh&#228;ngig und deswegen sozialversicherungspflichtig
besch&#228;ftigt ist. Die Durchf&#252;hrung einer zweiten Leichenschau ist Voraussetzung f&#252;r die Freigabe zur Feuerbestattung.
Hierf&#252;r muss bescheinigt werden, dass der Verstorbene eines nat&#252;rlichen Todes gestorben ist. Diese T&#228;tigkeit &#252;bernimmt
die Beigeladene nach m&#252;ndlicher Beauftragung jeweils im w&#246;chentlichen Wechsel mit anderen &#196;rzten. Eine Zusammenarbeit mit
den Mitarbeitern des Friedhofs erfolgt insoweit, dass die Bereitstellung und das Entkleiden der Leichen zur zweiten Leichenschau durch
einen st&#228;dtischen Mitarbeiter erfolgt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die beklagte Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht aufgrund abh&#228;ngiger
Besch&#228;ftigung fest. Das Sozialgericht (SG), das &#252;ber den Fall in erster Instanz entschieden hat, hat die Bescheide aufgehoben und
festgestellt, dass die &#196;rztin ihre T&#228;tigkeit nicht im Rahmen eines abh&#228;ngigen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses
aus&#252;bt und damit keine Versicherungspflicht besteht.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das LSG hat die Entscheidung des SG im Berufungsverfahren best&#228;tigt. Wesentliches
Argument f&#252;r das Vorliegen einer selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit war f&#252;r das Gericht, dass es sich bei der sog. zweiten
Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt. Eine schlichte Beauftragung von Privatpersonen zur Erf&#252;llung dieser &#246;ffentlichen
Verwaltungsaufgabe scheidet aus. Diese Aufgabe wird aufgrund beh&#246;rdlicher Erm&#228;chtigung kraft Beleihung auf Dritte
&#252;bertragen, hier die beigeladene &#196;rztin. Diese &#252;bt dann nicht nur Hilfst&#228;tigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus, sondern
handelt mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und &#252;bt eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde
&#252;ber die durchgef&#252;hrte Leichenschau aus und handelt nicht blo&#223; im Namen des st&#228;dtischen Gesundheitsamtes, der
Friedhofsverwaltung bzw. der Ortspolizeibeh&#246;rde. Bereits dieser rechtliche Rahmen spricht nach &#220;berzeugung des Senats f&#252;r
eine selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit. Dar&#252;ber hinaus hat die &#196;rztin hinsichtlich des Inhalts der T&#228;tigkeit v&#246;llig
weisungsfrei gehandelt und gerade nicht arbeitsteilig mit Mitarbeitern der Kl&#228;gerin &#8222;zusammengearbeitet&#8220;. Vielmehr ergeben
sich die Tatsache, dass die Leichen von den Mitarbeitern bereitgestellt werden, ebenso wie der Ort (Friedhof) und der Zeitpunkt der
T&#228;tigkeit (nach dem Tod und vor der Ein&#228;scherung) allein aus der Art der T&#228;tigkeit. Nicht zuletzt ist die Leistung der
Beigeladenen geb&#252;hrenpflichtig und die von der Beigeladenen hierf&#252;r verlangten Kosten in H&#246;he von 30,00 Euro pro
Leichenschau werden von der Kl&#228;gerin zun&#228;chst verauslagt, aber dann den Hinterbliebenen des Verstorbenen in Rechnung gestellt.
Damit fehlt es den an die beigeladene &#196;rztin geleisteten Zahlungen auch an der Eigenschaft eines Arbeitsentgeltes.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:<br />
</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 7 Absatz1 Besch&#228;ftigung</p>
<p>1Besch&#228;ftigung ist die nichtselbst&#228;ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh&#228;ltnis. 2Anhaltspunkte f&#252;r eine
Besch&#228;ftigung sind eine T&#228;tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Verordnung des Sozialministeriums Baden-W&#252;rttemberg zur Durchf&#252;hrung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung -
BestattVO BW)</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 17 &#196;rztliche Bescheinigung</p>
<p>(1) Die &#228;rztliche Bescheinigung nach &#167; 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann ausgestellt werden von [&#8230;]</p>
<p>3. einer &#196;rztin oder einem Arzt, die oder der &#252;ber besondere Kenntnisse auf gerichtsmedizinischem Gebiet verf&#252;gt und von
dem zust&#228;ndigen Gesundheitsamt zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erm&#228;chtigt worden ist, oder [&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;"><strong><br />
</strong></span></p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 19 00:00:00 CET 2025</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b><span>Auch die Verletzung eines 15-jährigen Fußballers mit einem „Fördervertrag“ seines Vereins bei einem Ligaspiel kann ein versicherter Arbeitsunfall sein. </span></b></justify>]]></title>
      <link>https://amtsgericht-achern.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Auch+die+Verletzung+eines+15-jaehrigen+Fussballers+mit+einem+_Foerdervertrag_+seines+Vereins+bei+einem+Ligaspiel+kann+ein+versicherter+Arbeitsunfall+sein_</link>
      <description><![CDATA[<justify><span>Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind u.a. Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann auch bei einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines Fußball-Bundesliga-Vereins mit einem „Fördervertrag“ vorliegen.</span></justify><justify><br /></justify><justify><span>Urteil vom 21. Januar 2025, Aktenzeichen L 9 U 3318/23</span></justify><p class="pbs-datum">Datum: 31.01.2025</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker22997438" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker22997439">
<p>Gegen Arbeitsunf&#228;lle und Berufskrankheiten sind u.a. Besch&#228;ftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein
solches Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis kann auch bei einem 15-j&#228;hrigen Spieler einer Juniorenmannschaft eines
Fu&#223;ball-Bundesliga-Vereins mit einem &#8222;F&#246;rdervertrag&#8220; vorliegen.</p>
<p>Mit einem am 30. Januar 2025 zugestellten Urteil hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg (LSG) den Unfall eines
damals 15-j&#228;hrigen Fu&#223;ballers in einem Spiel der fr&#252;heren B-Junioren-Bundesliga im Herbst 2020 als Arbeitsunfall anerkannt.
Der junge Mann hatte an dem Spiel f&#252;r seinen Verein teilgenommen, der mit seiner ersten Herrenmannschaft in der
Fu&#223;ball-Bundesliga vertreten ist. Er erlitt dabei eine komplexe L&#228;sion des Au&#223;enmeniskus und musste sich einer Operation und
einer langwierigen Nachbehandlung unterziehen.</p>
<p>Der 15-j&#228;hrige hatte, vertreten durch seine Eltern, einen &#8222;F&#246;rdervertrag&#8220; als Vertragsspieler im Sinne der
&#8222;Spielordnung&#8220; des DFB unterschrieben und war in das Leistungszentrum des Vereins aufgenommen worden. Er unterwarf sich darin
umfangreichen Verpflichtungen, insbesondere zur Teilnahme an allen Trainings und allen Spielen, ohne einen Anspruch auf Spieleinsatz zu
haben. Auch hatte er etwa am dritten Tage einer Arbeitsunf&#228;higkeit eine &#228;rztliche AU-Bescheinigung einzureichen. Es waren ein
Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein &#8222;monatliches Grundgehalt&#8220; von 251,00 Euro vereinbart.</p>
<p>Die zust&#228;ndige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Sie f&#252;hrte aus, der Spieler sei nicht
unfallversichert gewesen. Auch Vertr&#228;ge wie hier k&#246;nnten jedenfalls vor dem 16. Geburtstag des Spielers kein
Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis begr&#252;nden. Au&#223;erdem sei das vereinbarte Gehalt so niedrig, dass es keine ad&#228;quate
Gegenleistung, sondern allenfalls eine Aufwandsentsch&#228;digung darstelle.</p>
<p>Nachdem in erster Instanz vor dem Sozialgericht die Berufsgenossenschaft obsiegt hatte, hat nun im Berufungsverfahren das LSG dem
Spieler Recht gegeben und ein Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis und damit einen Arbeitsunfall bejaht. Der &#8222;F&#246;rdervertrag&#8220;
gehe weit &#252;ber die Pflichten eines blo&#223;en Vereinsmitglieds hinaus und entspreche eher einem Arbeitsvertrag. Ausschlaggebend
f&#252;r diese Einordnung waren die umfassenden Verpflichtungen des jungen Mannes, die Regelungen zu Arbeitsunf&#228;higkeit und Urlaub
sowie das vereinbarte &#8222;Grundgehalt&#8220;, das ausdr&#252;cklich als einkommensteuerpflichtig bezeichnet wurde und auch &#252;ber der
steuerfreien &#8222;&#220;bungsleiterpauschale&#8220; nach dem Einkommensteuerrecht lag. Dass der Spieler bei dem Unfall noch keine 16
Jahre alt war, stand der Einstufung als Besch&#228;ftigter nicht entgegen. Insbesondere lag keine verbotene Kinderarbeit vor, weil er die
Vollzeitschulpflicht nach baden-w&#252;rttembergischen Landesrecht erf&#252;llt hatte. Ebenso schlie&#223;en die Regelungen des DFB nicht
aus, dass bereits ein 15-j&#228;hriger Fu&#223;ballspieler ein Besch&#228;ftigter ist. Zwar kann er fr&#252;hestens ab dem 16. Geburtstag
eine Spielerlaubnis f&#252;r eine Lizenzmannschaft oder erste Herrenmannschaft erhalten. Diese blo&#223;e M&#246;glichkeit &#228;ndert aber
nicht die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse, insbesondere wenn der Spieler mitten in einer laufenden Saison 16 wird. Sie schlie&#223;t
nicht aus, dass schon zuvor eine Besch&#228;ftigung vorlag. F&#252;r die Entscheidung war danach nicht die Grenze zu den Lizenzmannschaften
ma&#223;geblich, sondern die Grenze zwischen Vereinsamateuren und Vertragsspielern.</p>
<p>Die Entscheidung des LSG, wenn sie rechtskr&#228;ftig wird, bedeutet, dass die zust&#228;ndige Berufsgenossenschaft den Unfall
entsch&#228;digen muss. Denn es handelt sich um einen Unfall infolge einer versicherten T&#228;tigkeit und damit um einen
Arbeitsunfall.</p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span><br />
</p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 2 Versicherung kraft Gesetzes</p>
<p>&#160;</p>
<p>(1) Kraft Gesetzes sind versichert</p>
<p>1. Besch&#228;ftigte&#160;</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#167; 8 Arbeitsunfall</p>
<p>(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren. [&#8230;]</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 31 00:00:00 CET 2025</pubDate>
    </item>
  </channel>
</rss>

