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Datum: 21.05.2025

Aktenzeichen: 29 Ca 7488/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.12.2024 noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten vom 06.12.2024 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenschlosser weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 21.921,96 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.