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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
22.05.2025 26 Ca 1293/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits 
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.597,50 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

22.05.2025 4 Ca 5946/24

1. Verkündungstermin wird bestimmt auf den 05.06.2025 um 16:30 Uhr in Saal 013 Hochparterre (Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176)
2. Zu diesem Termin braucht niemand erscheinen.

22.05.2025 26 Ca 786/24

1. Das Versäumnisurteil vom 10.04.2025 wird aufrechterhalten. 
2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Streitwert wird auf 3.566,89 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.05.2025 6 Ca 7066/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.11.2024 nicht aufgelöst wird.

 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Die Beklagte hat ¾, der Kläger ¼ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

4. Der Streitwert wird auf 11.241,00 € festgesetzt.

 

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.05.2025 6 Ca 6594/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3. Der Streitwert wird auf 45.693,00 € festgesetzt.

 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.05.2025 29 Ca 7488/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.12.2024 noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten vom 06.12.2024 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenschlosser weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 21.921,96 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.05.2025 11 Ca 6172/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Streitwert wird auf 9.646,66 Euro festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

21.05.2025 13 Ca 148/24

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers durch die Beklagte vom 29.04.2024 ... unwirksam ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 6.900.00 € festgesetzt.

21.05.2025 14 Ca 5222/24

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.166,67 Euro brutto zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 866,67 Euro brutto seit
01.08.2024 sowie aus weiteren 1.300.- Euro brutto seit 01.09.2024 zu bezahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.333,34 Euro festgesetzt.
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

21.05.2025 14 Ca 5537/24

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250.- Euro festgesetzt.

21.05.2025 18 BV 134/24

Beschluss
1. Es wird festgestellt, dass die am 24.06.2024 durchgeführte Einstellung von Frau Daniela Schulz als „Sicherheitsmitarbeiterin im Bereich 7017/Revier Scheer“ aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

21.05.2025 20 Ca 1290/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.900,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 10.338,56 EUR brutto zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 22.238,56 EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

21.05.2025 29 Ca 330/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis mit einer guten Beurteilung in sämtlichen Bereichen zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich

Arbeitsbereitschaft ("wollen")

Arbeitsbefähigung ("können")

Fachkenntnisse/Weiterbildung

Arbeitsweise/Arbeitsstil

Belastbarkeit

Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse

Leistungszusammenfassung

zu enthalten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/7 und die Beklagte zu 4/7.

5. Der Streitwert wird auf 60.694,90 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2025 21 Ca 7658/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt.

4.   Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.


 

14.05.2025 15 Ca 6840/24

Urteil
1.Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10.01.2025 beendet worden ist.
2.Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 6.900,00 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.05.2025 20 Ca 613/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,51 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2024 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 33.705,21 EUR festgesetzt.

5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

14.05.2025 24 Ca 6767/24

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für den Monat Mai 2024 in Höhe von brutto 2.491,12 € nebst 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 15.06.2024 zu bezahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 410,63 € Urlaubsabgeltung zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9 % und die Beklagte 91 %.

5. Der Streitwert wird auf EUR 3.026,31 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.05.2025 27 Ca 232/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.05.2024 nicht beendet wurde.
2. Die Widerklage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 16.493,45.

13.05.2025 27 Ca 252/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 20.658,00.

13.05.2025 7 Ca 537/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 15.728,91 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.05.2025 10 Ca 1407/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 4. November 2024, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beendet wurde.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 7.547,55 Euro festgesetzt.

09.05.2025 10 Ca 1352/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 13.869,00 Euro festgesetzt.

08.05.2025 26 Ca 1177/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 18.500,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.05.2025 20 BV 36/24

Die Anträge werden zurückgewiesen.

30.04.2025 29 Ca 6920/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat März 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat April 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Mai 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juni 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juli 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat August 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat September 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 647,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 
17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2025 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2025 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
20. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin tragen die Klägerin zu 18 % und die Be-klagte zu 82 %.
21. Der Streitwert wird auf 3.671,41 € festgesetzt.
22. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

29.04.2025 3 Ca 6925/24

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 24.346,26 EUR festgesetzt.
4.Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

09.04.2025 13 Ca 375/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung vom 31.10.2024 endet.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 14.096,96 € festgesetzt.

5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.04.2025 12 Ca 1086/24

Anerkenntnis- und Endurteil

Im Namen des Volkes!

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

31.03.2025 20 Ca 905/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 73.712,01 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

11.03.2025 25 Ca 5186/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2024 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.01.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 13.880,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.03.2025 27 Ca 22/24

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Der Kläger / Widerbeklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2023, jeweils unter Vorlage von geeigneten Dokumenten (Kontoauszügen, Schriftverkehr, Rechnungskopien) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen

a. welche Rechnungen oder sonstigen vergleichbaren Zahlungsaufforderungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen als Empfängerkonto ein Konto des Klägers / Widerbeklagten angegeben war;
b. welche Zahlungen (wann, von wem, welcher Betrag) er auf vorstehende Weise (a.) erlangte oder auf sonstige Weise von Kunden des Widerklägers selbst erlangte; 
c. welche sonstigen Rechnungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen Zahlungsempfänger nicht der Widerkläger war, sondern eine dritte Person, insbesondere dem Widerbeklagten nahestehende Personen. 
d. welche Umsätze durch die Sustainable & Innovative Insights Ltd, 29 Commercial Street Dundee erfolgten, bzw. welche Umsätze über das The Sustainable Innovations Institute Sl² erfolgten; dies insbesondere durch vollständige und lückenlose Vorlage der Kontoauszüge betreffend das Konto IBAN GB43SRLG60837104098173, BIC SRLGGB2L;
e. ob und inwiefern er dem Widerkläger anderweitig Konkurrenz während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bereitet hat. 

3.Die Widerklage wird in Bezug auf Antrag Ziffer 1 als derzeit unbegründet abgewiesen. 

4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten. 

5.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 74.715,82. 

11.03.2025 25 BV 24/24

Beschluss:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

26.02.2025 24 Ca 6763/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.02.2025 28 Ga 7/25

Urteil:

1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom 30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen.
2.Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3.Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4.Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. 
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.02.2025 28 BV 188/24

Beschluss:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

19.02.2025 30 Ca 5212/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt.

18.02.2025 27 Ca 146/24

1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
2. Es wird festgestellt, dass die Versetzung vom 08.04.2024, zugegangen am 17.04.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18.04.2024 unwirksam ist. 
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 17 %, der Beklagtenseite zu 83 % auferlegt. 
6. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 35.886,06.

12.02.2025 28 Ca 4809/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 08.10.2024 aufgelöst wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
4. Das beklagte Land trägt 3/4, die Klägerin trägt 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. 
5. Der Streitwert wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt. 
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ga 14/25

Urteil
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ca 5935/24

U r t e i l
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 9.068,37 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


12.02.2025 20 Ca 999/24

1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2024 eingelegte Einspruch wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 20.001,00 festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.