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Zwangsvollstreckung

Wenn ein Kläger ein Urteil, also einen so genannten Titel, erstritten hat, heißt das noch nicht zwingend, dass er damit auch ohne weiteres zu dem im Urteil verbrieften Recht kommt. Deswegen müssen Titel oft, sofern der Beklagte nicht freiwillig leistet, im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden. Das ist das Verfahren, in dem beispielsweise in einem Urteil ausgesprochene Leistungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. In diesem Verfahren kann die obsiegende Partei (Gläubiger, ehemaliger Kläger) ihre Ansprüche gegen ihren Gegner (Schuldner, ehemaliger Beklagter) durchsetzen.

Richtet sich der Titel auf eine Geldforderung, kann der Gläubiger mit Hilfe der zuständigen Vollstreckungsorgane die Vermögensgegenstände des Schuldners, die er kennt, pfänden und verwerten lassen, um sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Welches Vollstreckungsorgan zuständig ist, hängt davon ab, in welchen Vermögensgegenstand vollstreckt werden soll. Soll eine Forderung des Schuldners gepfändet werden (Bankguthaben, Arbeitslohn), ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Sollen dagegen bewegliche Sachen beim Schuldner gepfändet werden (Pkw, Bargeld), ist der Gerichtsvollzieher zuständig.

 

Kennt der Gläubiger die Vermögensgegenstände des Schuldners nicht, ist der Gerichtsvollzieher seine erste Anlaufstelle. Diesen kann er damit beauftragen, beim Schuldner eine Auskunft über dessen Vermögen einzuholen (Vermögensauskunft). Erteilt der Schuldner diese Auskunft nicht oder ist nach dem Inhalt der erteilten Auskunft eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, kann der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers Auskünfte über Arbeitsverhältnisse und Bankkonten des Schuldners oder auf diesen zugelassene Kraftfahrzeuge einholen.

 

Rechnet der Gläubiger damit, dass der Schuldner die Forderung nicht zahlen kann, kann er den Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache, etwa durch Ratenzahlung beauftragen. Um eine gütliche Erledigung soll sich der Gerichtsvollzieher allerdings in allen Fällen bemühen.

Die Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsschutz obliegt in der Regel dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.

Informationen zum Thema Räumungsschutzantrag erhalten Sie hier.

Seit dem 01.01.2013 gibt es Pfändungsschutz bei einer Kontopfändung nur noch auf einem sog. Pfändungsschutzkonto.

Dies ist ein normales Girokonto. Sie können mit Ihrer Bank vereinbaren, dass Ihr Girokonto als P-Konto im Sinne von § 850 k ZPO geführt wird. 

Ihre Bank berücksichtigt sodann automatisch den sog. Sockelfreibetrag (derzeit 1.028,89 EUR). Über diesen Betrag können Sie automatisch trotz laufender Pfändung verfügen.

Wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen (z.B. Ehegatte, Kinder) können Sie sich von ihrem Arbeitgeber, der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (Rechtsanwälte, Schuldnerberatungsstellen) eine Bescheinigung über Ihre Unterhaltsverpflichtungen ausstellen lassen und diese sodann Ihrer Bank vorlegen, die die erhöhten Freibeträge sodann berücksichtigt.

Bescheinigung für das P-Konto

 

 

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